16.04.2010 | Bundesgerichtshof
Austritt eines Gesellschafters
Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Er darf nach einer Entscheidung des BGH jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist. Seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend reduziert. Sieht der Gesellschaftsvertrag ein umfassendes Wettbewerbsverbot des Gesellschafters vor, ist dies einschränkend auszulegen.
Nach Ansicht der Richter gelte dies nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen (BGH 30.11.09, II ZR 208/08, Abruf-Nr. 100541).