15.11.2010 | Elektronische Bilanz
War die Terminierung etwas voreilig?
Im Zuge des Steuerbürokratieabbaugesetzes wurde der § 5b EStG eingeführt. Danach müssen Unternehmen ihre Bilanz und GuV für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.10 beginnen, elektronisch an das FA übermitteln. Diese Frist scheint vom Gesetzgeber recht ambitioniert, denn für die Übermittlung der Bilanzen in elektronischer Form bedarf es einiger technischer Voraussetzungen, deren Verwirklichung sich als problematischer erweisen, als ursprünglich angenommen. Nach Aussagen des DStV bzw. des StBV Köln können die führenden Softwarehersteller (genannt wurde hier SAP) die notwendige Programmierung nicht fristgerecht verwirklichen. Sogar eine Einführung beziehungsweise Aktualisierung zum 1.1.12 erscheint mehr als fraglich. Marktfähige Produkte werden erst für Mitte 2012 erwartet. Das BMF ist ermächtigt, einen abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn es zum 31.12.10 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der Verpflichtungen des § 5b EStG nicht ausreichen (§ 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG). Aus Sicht des DStV ist ein solcher Tatbestand gegeben.