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  • 01.07.2007 | Entgeltumwandlung

    Neue Hoffnung bei der Entgeltumwandlung

    von Ralf E. Geiling, Neuss

    Die Sozialversicherungsbefreiung bei der Entgeltumwandlung soll mit Jahresende 2008 dem Rotstift der Bundesregierung zum Opfer fallen. Das, so fürchten die Experten, bedeutet das Aus für die meisten Formen der arbeitnehmerfinanzierten bAV. Bundessozialminister Franz Müntefering betrachtete die Einsparung von Sozialabgaben bei der Entgeltumwandlung bislang als Anschubleistung. Einige Länder-Sozialminister hingegen wollen dieses Privileg den Arbeitgebern wie Arbeitnehmern dauerhaft erhalten. 

    Entgeltumwandlung oder Entgeltumwidmung

    Die Versicherungs- und Anlagewirtschaft hat lange schon auf den Stichtag 1.1.09 reagiert und Strategien zur Beitragsvermeidung entwickelt. In den Schubladen liegen – als Alternative zur Entgeltumwandlung – Konzepte für eine sogenannte Entgeltumwidmung. Die Versicherer machen keinen Hehl daraus, diese Entgeltumwidmung bei Wegfall der Beitragsfreiheit für die Entgeltumwandlung den Arbeitgebern als Alternative anzubieten und suchen diesbezüglich bereits Rückhalt bei Steuerberaterverbänden. 

     

    Im Rahmen einer Gestaltung als Entgeltumwidmung können z.B. vom Arbeitgeber lediglich in Aussicht gestellte Gehaltserhöhungen, auf die der Arbeitnehmer noch keinen Anspruch hat, als echte Arbeitgeberleistungen für die bAV verwendet werden. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn in diesem Zusammenhang eine sofortige Unverfallbarkeit vereinbart wird. Diese gilt dann unter Umständen als Indiz für eine echte Entgeltumwandlung. Des Weiteren hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorab darauf hinzuweisen, dass die lediglich in Aussicht gestellte Gehaltserhöhung dann nicht Bemessungsgrundlage für weitere Gehaltserhöhungen ist. Die abweichende Vereinbarung eines sogenannten Schattengehalts, welches fiktiv für weitere Gehaltserhöhungen angesetzt werden würde, könnte ebenfalls als Indiz für eine Entgeltumwandlung gewertet werden. 

    Mögliche Folgen für 2008

    Da sich die Abgrenzung von Entgeltumwandlung und Entgeltumwidmung in der Praxis hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs als sehr schwierig erweist, steht den betroffenen Arbeitgebern ab 2009 unter Umständen zusätzlicher Aufwand durch Beitragsfreistellungen und Rückabwicklungen bestehender Versorgungszusagen ins Haus. 

    Sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht

    Nachdem also eine sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht auf Entgeltumwandlungen ab 2009 von der Politik mit Nachdruck gewollt ist, muss bei der Ausgestaltung alternativer Modelle ganz besonders die Einhaltung aller entsprechender rechtlicher Vorgaben und Restriktionen beachtet werden. Nur so kann ein Gestaltungsmissbrauch vermieden werden. Hierfür ist eine umfassende juristische Überprüfung aller kritischen Aspekte im Einzelfall vorab dringend erforderlich.