11.03.2011 | Erste Erfahrungen mit der neuen Rechnungslegung und Bilanzierung
Herausforderungen für KMU bei der Jahresabschlusserstellung durch BilMoG - Teil II
von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen
Im letzten Teil unserer Beitragsserie erfahren Sie anhand der Darstellung ausgewählter Bilanzpositionen, welche Möglichkeiten die durch BilMoG geänderten Vorschriften bei der Jahresabschlusserstellung bieten. Dabei ist unmittelbar erkennbar, ob eine Einheitsbilanz möglich ist und welche steuerlichen sowie handelsrechtlichen Wahlrechte genutzt werden können.
1. Übergangsvorschriften
Die im neuen Handelsrecht geänderten Vorschriften sind im Jahr des Übergangs - soweit nicht in Art. 66 Abs. 3 S. 2 bis 4 EGHGB anders geregelt - nach Art. 66 EGHGB retrospektiv anzuwenden: Aus der Vergangenheit - z.B. durch Ausübung von Wahlrechten oder Anwendung von steuerrechtlichen Vorschriften - steuerlich möglichst niedrig angesetzte Anlagevermögensgegenstände können nunmehr so angesetzt werden, als ob von Anfang an eine dem neuen Handelsrecht entsprechende oder durch Wahlrecht getroffene Bewertung oder vorgenommene Abschreibung durchgeführt worden wären. Die Durchbrechung des Bilanzzusammenhangs nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB wird gem. Art. 67 Abs. 8 EGHGB für diesen Fall außer Kraft gesetzt.
Welche Ansatz- und Bewertungsvorschriften aus dem BilMoG resultieren und wie die steuerliche Beurteilung aussieht, wird nachfolgend verdeutlicht.
2. Einzelunternehmen und Personengesellschaften
2.1 Anlagevermögen
2.1.1 Selbsterstellte immaterielle VG des AV
Die neu geschaffene Vorschrift des § 255 Abs. 2a HGB bietet das Wahlrecht, Entwicklungskosten zu aktivieren und als immateriellen Vermögensgegenstand zu bewerten. Es besteht das Wahlrecht, allgemeine Verwaltungsgemeinkosten, Aufwendungen im sozialen Bereich und Fremdkapitalzinsen - soweit sie die Fertigung betreffen und auf den Zeitraum der Herstellung entfallen - ebenfalls zu aktivieren. Im Steuerrecht ist keine dieser Kostenarten aktivierbar.
2.1.2 Herstellungskosten für Sachanlagevermögen
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