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  • 01.03.2005 | Erweiterte Meldepflicht der Banken

    Gläserne Konten im Todesfall

    Die Geldanlage ist ein äußerst sensibles Thema. Vor allem das Bankgeheimnis ist für den Steuerpflichtigen von grundlegender Bedeutung. Auf dieses Vertrauensverhältnis soll die Finanzverwaltung gemäß § 30a AO Rücksicht nehmen. Doch stirbt der Kontoinhaber, kann hiervon überhaupt keine Rede mehr sein. Denn das Vermögen wird automatisch offen gelegt. 

     

    Nach § 33 ErbStG müssen Kreditinstitute und Versicherungen dem Finanzamt sämtliche Kontenguthaben, Spareinlagen oder Depots des Erblassers vom Vortodestag melden. Die Pflicht gilt darüber hinaus auch für Versicherungssummen, Bausparverträge, Rentenansprüche zu Gunsten Dritter sowie die bis dahin aufgelaufenen Erträge. Lediglich die Inhalte von Bankschließfächern bleiben geheim, hier wird nur der Bestand eines Safes gemeldet. Überschreitet das hinterlassene Kapitalvermögen 50.000 EUR, werden Kontrollmitteilungen für die Finanzämter vom Verstorbenen und Erwerber erstellt. Das stellt sicher, dass Erben und sonstige Begünstigte mit dem zugewendeten Vermögen ab dem Übergang steuerlich erfasst sind. Beim Erblasser bilden die Mitteilungen den Einstieg in die Überprüfung vergangener Jahre. Übertragungen von Kapitalvermögen zu Lebzeiten hingegen sind von solchen Kontrollen verschont. 

     

    Mit dem Tod wird ein Steuerpflichtiger gläsern. Die Finanzbehörde erfährt die Kontenstände, sämtliche Bankverbindungen, Inhalte des Depots und bei Gemeinschaftskonten vom Besitz des überlebenden Partners. Hieraus ergeben sind Rückschlüsse auf die Vergangenheit: 

     

    • Wie konnte ein solches Vermögen aus den erklärten Einnahmen unter den persönlichen Verhältnissen erwirtschaftet werden?
    • Wurden alle Kapitaleinnahmen zutreffend versteuert?
    • Was hat der Kontomitinhaber zum Vermögen beigesteuert?
    • Sind zum gelisteten Wertpapierbestand auch entsprechende Spekulationsgeschäfte deklariert worden?