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  • 01.10.2007 | Erweiterung des Geschäftsfeldes

    Die Tätigkeit des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker

    von StB Dipl.-Finw. Rainer Fuchs, zertif. Testamentsvollstrecker (AGT), Achern

    Das Steuerberatungsgesetz unterscheidet zwischen den „Vorbehaltsaufgaben“ (§§ 1, 33 StBerG), was die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst, die nur von dazu gemäß den §§ 3 ff. StBerG befugten Personen erbracht werden dürfen und den „vereinbaren Tätigkeiten“ (§ 57 Abs. 3 StBerG). Die vereinbaren Tätigkeiten umfassen neben Vortrags- und schriftstellerischer Tätigkeit vor allem Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und dürfen von jedermann und damit (trotz des grundsätzlichen Verbots gewerblicher Betätigung, § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) auch von Steuerberatern ausgeführt werden. Mit seinen Urteilen vom 11.11.04 (I ZR 182/02, Abruf-Nr. 050451 und I ZR 213/01, Abruf-Nr. 050442) hat der BGH u.a. Steuerberatern die Möglichkeit legalisiert, als Testamentsvollstrecker tätig zu sein. Damit eröffnen sich neue Akquisitions- und Geschäftsfelder. Wie Sie diese Urteile für sich nutzen können, zeigt Ihnen der folgende Beitrag. 

    1. Wettbewerbssituation verschärft sich zunehmend

    Steuerberater sind heute einem verstärkten Wettbewerb von außen und innen ausgesetzt. Mitbewerber betreiben verstärkt Fortbildung. Angebote für Zusatzqualifikationen wie Coach oder Mediator schießen aus dem Boden. Aber auch weniger qualifizierte Berufsgruppen versuchen über die Harmonisierungsbemühungen innerhalb der Mitgliedstaaten der EU in die „Vorbehaltsaufgaben“ des Steuerberaters einzudringen, die sogenannten „Kontierer“, also selbstständige Buchhalter(büros). 

     

    Die wirtschaftlichen Vorgänge nehmen an Komplexität zu; damit verbunden ist auf dem Markt eine gestiegene Nachfrage nach spezialisierter Beratung zu verzeichnen. Im Bereich der Rechtsberatung bei den Volljuristen hat man bereits positive Erfahrungen hinsichtlich ratsuchender Mandanten durch einen Hinweis auf das Spezialisierungsgebiet als „Fachanwalt für. ...“ gemacht. Auch ist eine Liberalisierung in der Rechtsprechung bzgl. der Werbemöglichkeiten der Freiberufler zu verzeichnen. 

     

    Durch die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ermöglicht sich für den Steuerberater eine Erweiterung des Betätigungsfeldes. Derzeit gibt es zwei Möglichkeiten, seine spezifischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung nachzuweisen. Dies ist zwar nicht grundsätzlich erforderlich, heißt, dass der Steuerberater auch ohne den Qualifizierungsnachweis seit den o.g. Urteilen auf diesem Gebiet tätig sein kann, aber es trotzdem zu empfehlen. Grundsätzlich handelt es sich um eine nicht gerade einfache (für traditionell nicht unbedingt juristisch ausgebildete Steuerberater) Materie und zum anderen ist ein Spezialisierungsnachweis immer als positiver Akquisitionseffekt zu sehen. 

    2. Die zwei Wege zum zertifizierten Testamentsvollstrecker