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  • 01.06.2005 | Existenzgründerdarlehen

    Sittenwidrige Kreditbürgschaft des Ehepartners

    Der vom BGH entschiedene Fall ist derzeit leider keine Seltenheit. Die arbeitslose Ehefrau hatte für ein Existenzgründerdarlehen ihres Mannes mit 150.000 EUR gebürgt. Die Geschäftsidee ging nicht auf und die Firma in die Insolvenz. Die Bank nahm die Gattin in Anspruch und argumentierte, die Bürgschaft sei von ihr als geplante Büroleiterin in der Firma des Mannes wirtschaftlich tragfähig gewesen. Nach Auffassung des BGH verstößt die Bürgschaft gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten und ist daher nichtig. Ein sittenwidriger Vertrag liegt immer dann vor, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen vorliegt. Hierzu muss ein Betroffener die Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens voraussichtlich nicht dauerhaft tragen können. Darüber hinaus muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu vermuten sein, dass die ruinöse Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde und das Kreditinstitut dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Im vorliegenden Fall ist die Bank von einem erwarteten Gehalt ausgegangen, das bei Bürgschaftsaufnahme nicht vorhanden war. Nicht einkalkuliert hat sie, dass bei einer wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens auch ihr Lohn entfallen würde, sie bei Inanspruchnahme auch nicht zur Zahlung fähig gewesen wäre. Anders wäre zu urteilen, wenn die Frau durch ihre finanzielle Unterstützung eine Mitunternehmereigenschaft erhalten hätte.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 137 | ID 86064