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  • 14.07.2010 | Existenzgründung

    Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen der Selbstständigkeit

    von Christiane Bentz, Bernau

    Die Entscheidung, sich selbstständig zu machen, zieht einige gravierende sozialversicherungsrechtliche Änderungen bzw. Konsequenzen nach sich, die sich der Existenzgründer bewusst machen und um die er sich zeitnah kümmern muss - gegebenenfalls sind private Absicherungen unumgänglich. Was genau bei der Gründung zu beachten ist, zeigen die nachfolgenden Hinweise zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen.  

    1. Einfluss der Gesellschaftsform auf die Versicherungspflicht

    Letztlich hängt die Versicherungspflicht von der gewählten Gesellschaftsform der künftigen Firma ab, d.h. ob es eine Kapitalgesellschaft (z.B. AG, GmbH), eine Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) oder eine Einzelfirma wird. Bei einer GmbH stellt sie sich wie folgt dar:  

     

    Beispiel: Versicherungspflicht bei einer GmbH

    Geschäftsführung  

    Kapitalbeteiligung  

    Versicherungspflicht  

    Fremd-Geschäftsführer  

    ohne Kapitalbeteiligung  

    ja  

    Gesellschafter/Geschäftsführer  

    50 % Kapitalanteil oder Sperrminorität **  

    nein  

    Gesellschafter/Geschäftsführer  

    weniger als 50 % Kapitalanteil, keine Sperrminorität, weisungsfreie* Tätigkeit  

    nein  

    Gesellschafter/Geschäftsführer  

    weniger als 50 % Kapitalanteil, keine Sperrminorität, weisungsgebundene Tätigkeit  

    ja  

    Familienangehöriger als  

    Geschäftsführer  

    Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung, aber Kopf und Seele der GmbH  

    nein  

     

    * Weisungsfrei: In der Gestaltung der Arbeit und in der Bestimmung der Arbeitszeit im Wesentlichen weisungsfrei.  

    ** Sperrminorität: Stimmrecht lt. Gesellschaftsvertrag, d.h., der Gesellschafter kann jede Weisung, die ihm nicht genehm ist, durch ein Vetorecht verhindern.  

     

    Bei der Kommanditgesellschaft (KG) besteht für den Komplementär keine Versicherungspflicht. Der Kommanditist - vorausgesetzt, es besteht keine gesellschaftliche Beteiligung und er hat keinen maßgeblichen Einfluss auf die Firmenbelange - ist versicherungspflichtig.