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  • 16.03.2010 | FG Düsseldorf

    Grunderwerbsteuer stellt Anschaffungsnebenkosten dar

    Die Grunderwerbsteuer rechnet zu den Anschaffungs(neben)kosten der gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebrachten - und damit entgeltlich erworbenen - Anteile (FG Düsseldorf, 8.12.09, 6 K 4720/07 K,F, Rev. wurde zugelassen, Abruf-Nr. 100783)

    Sachverhalt

    In dem Rechtsstreit, der dem für die Körperschaftsteuer zuständigen 6. Senat des FG Düsseldorf zur Entscheidung vorlag, war streitig, ob die im Zusammenhang mit der Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen angefallene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe oder als Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Anteile zu behandeln ist. Die Klägerin war eine Kapitalgesellschaft. Sämtliche Anteile an der Klägerin hielt die „U-AG“, teilweise mittelbar durch Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Die „U-AG“ übertrug ihre Anteile an diesen Gesellschaften auf die Klägerin gegen Gewährung von Gesellschafterrechten. Das zuständige Betriebsfinanzamt wertete den Einbringungsvorgang als grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG und stellte die grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlagen entsprechend gesondert fest.  

     

    Die jeweiligen Belegenheitsfinanzämter setzten für den Einbringungsvorgang gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer - nach mehrfachen Änderungen - zuletzt in Höhe von insgesamt 435.283,23 EUR fest. Die Klägerin aktivierte die geleisteten Zahlungen für Grunderwerbsteuer in ihrer Handelsbilanz per 30.9.00 auf die Beteiligungsbuchwerte, schrieb sie in der Steuerbilanz zum 30.9.00 jedoch in voller Höhe gewinnwirksam ab.  

     

    Im Rahmen einer durch das FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertraten die Prüfer die Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen für die Grunderwerbsteuer um Anschaffungsnebenkosten der eingebrachten Beteiligungen handele und versagten insoweit den Betriebsausgabenabzug. Das beklagte FA folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung.  

     

    Entscheidung