01.03.2002 · Fachbeitrag · Financial Planning
Gewerbegefahr für Steuerberater
| Vor kurzem befasste sich der BFH mit einer Rechtsanwalts-Sozietät, die mit ca. 70 Mitarbeitern v.a. Gesamtvollstreckungsverfahren abwickelte (BFH 12.12.01, BStBl II 02, 202, Abruf-Nr. 020180). Dies - so der BFH - sei nicht berufstypisch für einen Rechtsanwalt, sondern vielmehr eine sonstige selbstständige Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Nach der Vervielfältigungstheorie sei die Tätigkeit aber als gewerblich einzuordnen mit der Folge der Infizierung aller übrigen freiberuflichen Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Es erhebt sich die Frage, inwieweit ähnliche Gewerbegefahren auch für Steuerberater bzw. Steuerberater-Sozietäten bestehen, soweit sie berufsuntypische Tätigkeiten ausüben (Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung, Unternehmens-, Finanz- oder Vermögensberatung, "financial planning"). |
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