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  • 14.05.2009 | Finanzgericht Berlin-Brandenburg

    Zwangsgeld bei unvollständigem Jahresabschluss

    Wurde der Geschäftsführer einer GmbH unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe des Jahresabschlusses aufgefordert, darf das FA ein Zwangsgeld festsetzen. Dazu reicht es aus, wenn er eine Bilanz und weitere Unterlagen, aber keine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) abgibt. Das gilt auch dann noch, wenn es im Wirtschaftsjahr nur sehr wenige Geschäftsvorfälle mit Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn oder Verlust der GmbH gegeben hat und in einer Anlage zur Bilanz dazu Erläuterungen enthalten sind. Hier ist ein Zwangsgeld von 1.200 EUR wegen der Abgabe eines unvollständigen Jahresabschlusses zulässig (FG Berlin-Brandenburg 9.1.09, 9 K 8497/05 B, Abruf-Nr. 091368).  

     

    Zwangsmittel haben keinen Strafcharakter; sie setzen kein Verschulden voraus. Zur Anwendung genügt es demnach, wenn der gesetzliche Vertreter der GmbH einer Anordnung zur fristgerechten Abgabe der GuV nicht nachkommt. Diese Pflicht entfällt nicht deshalb, weil sich nur wenige Geschäftsvorfälle ereignet hatten. Denn auch dann ist es ein legitimes Anliegen des FA, die Plausibilität der Angaben in der Bilanz durch Vergleich mit den Angaben in der dazugehörigen GuV zu überprüfen. Zudem sind in einer GuV im Gegensatz zu selbst konzipierten Anlagen erfolgswirksame Geschäftsvorfälle vollständig zu erfassen. Die Missachtung kann u.U. zur Steuerhinterziehung führen.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 115 | ID 127009