11.09.2009 | Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Strengere Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag bei Betriebseröffnung
Das FG Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die ehemalige Ansparrücklage bei einer Betriebser-öffnung berücksichtigt werden konnte (9.6.09, 1 K 1447/07, Abruf-Nr. 092802). Dieser Urteilstenor hat auch Auswirkungen auf den neuen Investitionsabzugsbetrag, da die Bedingungen für die erstmalige Bildung vergleichbar sind.
Sofern sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung bezieht, setzt dies eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts am maßgeblichen Abschlussstichtag voraus. Diese Anforderung soll vermeiden, dass es zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung kommt, indem die Rücklage gleichsam „ins Blaue hinein” gebildet wird.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Controller selbstständig gemacht und gewerbliche Verluste geltend gemacht, die hauptsächlich aus Anspar-abschreibungen für Beamer, Digitalkopierer und Kfz resultierten. Hinzu kam die geplante Anschaffung von Büromöbeln. Zwar können Selbstständige nach § 7g EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Anlageguts eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden, wenn die voraussichtliche Investition bei Bildung der Rücklage genau bezeichnet wird. In der Phase der Betriebseröffnung bestehen hierbei jedoch strengere Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen, weil sich nicht wie bei bestehenden Unternehmen auf die Erfahrungswerte der Vergangenheit zurückgreifen lässt.
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