23.04.2009 | Fördermittelberatung für Existenzgründer
Seit 1.1.09 Änderungen beim Einstiegsgeld
Im Zuge der regelmäßigen Überprüfung der Effizienz von Arbeitsmarktmaßnahmen wurde auch das Einstiegsgeld überarbeitet. Dieses erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) zur Erleichterung einer Existenzgründung bzw. zur Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit geringem Entgelt.
Will ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger ALG II-Empfänger den Schritt in die Selbstständigkeit wagen, so kann er von seinem Träger der Grundsicherung (JobCenter, ARGE) das Einstiegsgeld beantragen. Es kann bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zusätzlich zum ALG II als Zuschuss gewährt werden. Ferner können Personen, die die Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nach der Neuregelung Zuschüsse oder Darlehen für die Beschaffung von Sachgütern bekommen. Diese Sachgüter müssen für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sein. Nach § 16 c SGB II dürfen die Zuschüsse den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen. Voraussetzung ist, dass der Fallmanager die Leistung bewilligt und eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (IHK, Handwerkskammer, Steuerberater, Unternehmensberater u.a.) vorliegt. Die Höhe des Einstiegsgeldes kann vom Fallmanager individuell festgelegt werden. Das Einstiegsgeld kann zunächst für 12 Monate gezahlt werden, wobei eine 12-monatige Verlängerung möglich ist.