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  • 16.08.2011 | Fördermittelberatung

    Geplante Neuregelungen beim Gründungszuschuss

    Am 1.11.11 treten - vorbehaltlich der Absegnung durch den Bundestag - die ursprünglich für April 2012 vorgesehenen neuen Regelungen beim Gründungszuschuss in Kraft (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.6.11, Drs. 17/6277, Abruf-Nr. 112719). Die wichtigsten Punkte sind:  

     

    • Der Gründungszuschuss wird von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt. Kriterien bei der Vergabeentscheidung sind die persönliche Eignung des Antragstellers für eine selbstständige Tätigkeit sowie die fachliche Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung. Die Tragfähigkeit der Geschäftsidee prüfen wie bisher unter anderem sachverständige Experten der Verbände sowie der Industrie- und Handelskammern vor Ort.

    16.08.2011 |

    • Beim Gründungszuschuss erfolgt die Förderung in zwei Förderphasen: Die erste Phase - Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 EUR zur sozialen Absicherung - wird von neun auf sechs Monate verkürzt. Die zweite Förderphase - pauschal 300 EUR zur sozialen Absicherung - wird von sechs auf neun Monate verlängert. Damit liegt die mögliche Gesamtförderdauer weiterhin bei 15 Monaten.

    16.08.2011 |

    • Arbeitslose müssen künftig einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens noch 150 statt wie bisher 90 Tagen vorweisen, um den Gründungszuschuss erhalten zu können.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 176 | ID 147816