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  • 14.10.2008 | Förderprogramme für technische Entwicklungen

    Fördermittelberatung: Zuschüsse für Entwicklungstätigkeiten

    von Dipl.-Bw. Christel Spielmann, Arnsberg

    Entwicklungstätigkeiten sind besonders zuschussverdächtig! Dies ist darin begründet, dass Zuschüsse den Markt nicht verzerren sollen – und Entwicklungstätigkeiten fallen i.d.R. in der Phase vor dem Markteintritt an. Darüber hinaus sind sie kapitalintensiv und risikolastig. Aus diesem Grund zeigen sich andere Kapitalgeber (z.B. Banken) gegenüber Entwicklungstätigkeiten eher zurückhaltend, da sie das Marktpotenzial nicht einschätzen können. Diese Kapitallücke soll zumindest teilweise mit Zuschüssen geschlossen werden.  

    1. Einteilung der Förderprogramme nach ihrer Zweckmäßigkeit

    Entwicklungen, die von kleinen und mittleren Unternehmen durchgeführt werden, sind i.d.R. technischer Natur – und das spiegelt sich auch in den Förderprogrammen wieder. Gerade in diesem Bereich ist die Förderlandschaft sehr vielfältig, und jede Branche findet ihren Niederschlag. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine – zunächst rein thematische - Einteilung vornehmen: Es gibt Förderprogramme, die  

     

    • nur auf ein Technologiefeld ausgerichtet sind (= fachspezifische Förderprogramme), und solche,
    • die allen Branchen offen stehen (= technologieoffene Förderprogramme).

     

    Nun werden Zuschüsse für Entwicklungstätigkeiten über die Bundesländer, die Bundesregierung und auch die EU ausgereicht. Interessanterweise lässt sich zwischen diesen Bewilligungsebenen eine Art Arbeitsteilung beobachten: demnach sind die Länder vorrangig zuständig für technologieoffene Förderprogramme, während Bund und EU sich stärker den fachspezifischen Förderprogrammen verschrieben haben. Technologieoffene Förderprogramme haben darüber hinaus „marktnahe“ Entwicklungsleistungen zum Inhalt. Eine „marktnahe“ Entwicklung zeichnet sich aus durch  

     

    • einen überschaubaren Zeithorizont (ca. 9 – 36 Monate);
    • der Möglichkeit, als einzelner Antragsteller oder im Verbund mit anderen aufzutreten;
    • einem Fördersatz zwischen 25 und max. 50 v.H. (Dieser richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad bzw. Innovationsgrad einer Entwicklung und ist EU-weit im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation geregelt (www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/pdf/0119.pdf).
    • Nicht zuletzt ist das Ziel einer „marktnahen“ Entwicklung ein vermarktungsfähiges Produkt bzw. eine Dienstleistung.