12.02.2008 | Forderungsmanagement
Rechnung mit Zahlungsziel und doch kein Verzug
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 25.10.07 (III ZR 91/07, Abruf-Nr. 073629) zu der rechtlich interessanten Frage Stellung genommen, ob die einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels auf einer Rechnung genügt, um Verzugsfolgen und ggf. Schadenersatzansprüche auszulösen. |
Sachverhalt
In der Entscheidung des BGH ging es insgesamt um 543 EUR, die ein Physiotherapeut gegenüber einem Privatpatienten abgerechnet hatte. In der Rechnung hieß es: „Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 5.10.04 auf das rechts unten angegebene Konto.“ Das tat der Privatpatient jedoch nicht. In der Zwischenzeit war der Patient umgezogen und hatte bei der Post einen Nachsendeauftrag gestellt. Die an die alte Anschrift übersandten Zahlungsaufforderungen sind – so behauptete der Privatpatient – niemals zugegangen. Daraufhin beauftragte der Physiotherapeut 1 1/2 Jahre später einen Anwalt mit der Geltendmachung seiner Forderung. Der Patient zahlte am 10.3.06 die Forderung, jedoch lediglich in Höhe von 543 EUR. Mit der Klage wurde der Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von 70,20 EUR, die Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage von 3,58 EUR sowie Zinsen in Höhe von 45,42 EUR zuzüglich der Prozesszinsen gerichtlich geltend gemacht.
Anmerkungen
Weder beim Amtsgericht noch beim Landgericht war die Klage erfolgreich. Auch der BGH entschied nicht zugunsten des Klägers. Stattdessen verweist der BGH darauf, dass ein Zahlungsziel in einer Rechnung nicht genügt, um einen Schuldnerverzug auszulösen und damit auch die Anwaltskosten für die Geltendmachung der Forderung verlangen zu können. Zwar reicht als verzugsbegründende Mahnung jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Der Gläubiger muss jedoch nicht darauf hinweisen, welche Rechtsfolgen der Verzug hat. Auch kann grundsätzlich nach Auffassung der bisherigen Rechtsprechung, die der BGH bestätigt, eine Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden. Damit ist nach Auffassung der Bundesrichter eine Verbindung von Rechnung mit Mahnung zulässig, selbst wenn nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Forderung erst mit Zugang fällig wird. Dennoch gibt der BGH der Klage nicht statt, da die Verbindung von Mahnung und Rechnung aus Sicht des Gerichts ein Ausnahmefall ist. Dabei verweist das oberste Zivilgericht auf die Verkehrsüblichkeit.
Praxishinweise
In § 286 Abs. 3 BGB sieht der Gesetzgeber zwei Varianten bei der Verzugsregelung vor. Grundsätzlich heißt es in den gesetzlichen Vorschriften: „Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; …“. Dies gilt gegenüber Schuldnern, die nicht Verbraucher im Sinne des BGB sind. Ist ein Schuldner Unternehmer (§ 14 BGB), kommt er ohne Mahnung mit einer Entgeltforderung in Verzug, wenn er innerhalb von 30 Tagen nicht bezahlt hat. Voraussetzung ist dann nur, dass der Zugang der Rechnung bewiesen werden kann. Sollte dies schwierig sein, sieht das Gesetz in § 286 Abs. 3 S. 2 BGB eine weitere Auffangregelung vor, die wie folgt lautet: „Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.“
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