01.11.2007 | Geschäftsführerhaftung
Steuerhaftung des Geschäftsführers
In der Krise und einer etwaig nachfolgenden Insolvenz einer Gesellschaft treffen den Geschäftsführer vielfältige Haftungen. Besonders misslich ist dabei, dass die zugrunde liegenden Haftungsnormen ggf. gegenläufige Verhaltensanforderungen stellen. Mit anderen Worten: Ein Verhalten, das notwendig ist, um die Haftung nach einer bestimmten Norm zu vermeiden, kann gerade zu einer Haftung nach einer anderen Norm führen. Zu einem solchen Konflikt hat der BFH nunmehr im Zusammenhang mit der Frage der Haftung für rückständige Lohnsteuer Stellung genommen. Im selben Zusammenhang hat er sich zudem damit auseinandergesetzt, ob hinsichtlich der Haftungsquote bei rückständiger Umsatzsteuer gezahlte Lohnsteuer zu berücksichtigen ist oder nicht.
1. Grundlagen der Haftung
Der Geschäftsführer einer GmbH und wegen der Regelung des § 35 AO auch der sogenannte faktische Geschäftsführer, haften nach § 69 Abs. 1 AO,wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Dabei stellt es nach der Rechtsprechung des 7. Senats des BFH regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar, wenn einzubehaltende und anzumeldende Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten nicht abgeführt wird.
Der BFH steht auf dem Standpunkt, dass Zahlungsschwierigkeiten der GmbH weder die Pflicht des Geschäftsführers zu Anmeldung und Abführung entfallen lassen noch sein Verschulden bei der Nichterfüllung eben jener Pflichten ausschließt. Um sich pflichtgemäß zu verhalten, muss der Geschäftsführer, wenn der Gesellschaft nicht ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um den geschuldeten Lohn zu zahlen, die Löhne entsprechend gekürzt auszahlen und mit den „ersparten“ Mitteln, die auf die gekürzten Löhne entfallende Lohnsteuer abführen.
2. Haftung bei anfechtbaren Zahlungen
In seiner Entscheidung vom 27.2.07 (VII R 67/05, Abruf-Nr. 072401) hatte sich der BFH auch mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine Haftung des Geschäftsführers dann entfällt, wenn bei ordnungsgemäßer Abführung der Lohnsteuer ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nach den §§ 129 ff. InsO bestanden hätte. Diese Frage stellt sich deshalb, weil der eingetretene Schaden nicht auf eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers zurückzuführen ist, wenn dieser die Lohnsteuer ordnungsgemäß abführt, die Finanzverwaltung sie allerdings wegen einer wirksamen Anfechtung durch den Insolvenzverwalter an die Insolvenzmasse erstatten muss. Der BFH hat diese Fragestellung zwar aufgeworfen, sie allerdings nicht grundsätzlich entschieden. Im konkreten Fall war dies deshalb nicht notwendig, weil nach den Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung gar nicht vorgelegen haben.
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