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  • 01.08.2006 | Gesellschaftsrecht

    Reform des GmbH-Gesetzes soll Attraktivität der GmbH erhöhen

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM) Köln

    Das GmbH-Gesetz ist in den vergangenen 20 Jahren vielfach, insgesamt 18-mal, geändert worden. Die Änderungen erfolgten dabei u.a. durch so prominente Gesetze wie das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung, das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz, das KonTraG sowie das Transparenz- und Publizitätsgesetz. Trotz dieser beständigen gesetzgeberischen Tätigkeit hat sich schon seit einiger Zeit die Überzeugung herausgebildet, dass das GmbH-Gesetz einer grundlegenden Überarbeitung bedürfe. Diese Meinung hat zusätzlich Nahrung durch die Konkurrenz von Rechtsformen aus anderen Rechtsordnungen, insbesondere durch die englische Limited, erhalten. Vor kurzem ist nun der Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vorgelegt worden (BM 07, 167). Dieser Entwurf bringt einige grundsätzliche Veränderungen, die im Folgenden detailliert erläutert werden. 

    Erleichterung von Gesellschaftsgründungen

    Als Nachteil im Wettbewerb der Rechtsordnungen wird allgemein betrachtet, dass der Gründungsakt bei einer GmbH, vor allem im Vergleich zur Limited, aufwändiger, zeitintensiver und teurer ist. Dem soll das MoMiG entgegenwirken. 

     

    Reduzierung des Mindeststammkapitals

    Bisher sieht § 5 Abs. 1 des GmbHG vor, dass das Stammkapital mindestens 25.000 EUR betragen und dass jede Stammeinlage auf mindestens 100 EUR lauten muss. Dies soll dahingehend geändert werden, dass zukünftig ein Stammkapital von lediglich 10.000 EUR ausreichend ist und zudem die Stammeinlage lediglich einen Wert von mindestens 1 EUR haben muss. Ganz entfallen soll die bislang in § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG getroffene Anordnung, dass der Betrag einer Stammeinlage durch 50 teilbar sein muss. Dies bedeutet, dass Stammeinlagen in beliebiger Höhe, soweit sie nur auf volle Euro lauten, gebildet werden können.  

     

    Bei einer Ein-Personen-Gründung muss der Gründer bislang nach § 7 Abs. 2 S. 3 GmbHG entweder den vollen Betrag der Stammeinlage einzahlen oder für den nicht eingezahlten Teil eine Sicherheit stellen. Dieses Erfordernis soll zukünftig entfallen.