01.04.2005 | Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
Risikomanagement entsprechend dem KonTraG
Unternehmen haben grundsätzlich ein Eigeninteresse daran, Risiken möglichst frühzeitig zu erkennen, um Schaden abzuwenden. Es ist jedoch nicht nur Eigeninteresse, wenn sich Unternehmer oder Manager um die Risikolage ihres Unternehmens kümmern, sie sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar gesetzlich dazu verpflichtet. Im Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) ist festgelegt: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Das KonTraG verpflichtet somit das Management von Kapitalgesellschaften – unabhängig davon, ob sie an der Börse notiert sind – ein System einzuführen, mit dessen Hilfe Geschäftsrisiken:
- transparent,
- kontrollierbar und
- steuerbar werden.
Konkrete Vorschriften darüber, welche Instrumente und Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu ergreifen sind, wurden im Detail nicht gemacht. Dies ist unternehmensindividuell zu regeln.
Das Management ist also aufgefordert, ein Überwachungs- oder Frühwarnsystem zu installieren, mit dessen Hilfe bestandsgefährdende Risiken sowie Bedrohungen für Finanz-, Vermögens- und Ertragslage regelmäßig und systematisch identifiziert, unternehmensindividuell bewertet und durch adäquate Maßnahmen behandelt werden.
1. Geltungsbereich des KonTraG
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