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  • 01.11.2005 | Gewinnermittlung

    Einschränkungen für den Ansatz von Umlaufvermögen bei der EÜR

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG stellen die Kosten für den Erwerb von Umlaufvermögen bereits im Jahr der Verausgabung sofort abziehbare Betriebsausgaben dar, unabhängig vom Zeitpunkt einer späteren Gewinn wirksamen Veräußerung oder Entnahme. Ein aktuelles Urteil sowie ein Gesetzentwurf durchbrechen diesen bestehenden Grundsatz und führen bei EÜR-Rechnern zu gravierenden Umstellungen in der Buchführungspraxis. 

    1. Keine Nachholung von Betriebsausgaben

    Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Umlaufvermögen, die im Jahr der Zahlung nicht geltend gemacht worden sind, können nicht ohne weiteres im Jahr der ersten offenen Veranlagung abgezogen werden. Das gilt nach Auffassung des BFH (30.6.05, IV R 20/04) bei der 4/3-Rechnung unabhängig vom Grund für den Nichtabzug, also wenn irrtümlich von Anlage- statt Umlaufvermögen oder einer falschen Zuordnung zum Privatvermögen ausgegangen wird. Diese Sichtweise bedeutet aber nicht, dass die Anschaffungskosten steuerlich endgültig verloren sind. Vielmehr mindern sie einen später anfallenden Gewinn aus der Veräußerung oder der Entnahme des Wirtschaftsguts. Dies gilt analog zu dem Sachverhalt, in dem bei Anlagevermögen die AfA unterlassen wurde. Auch hier kann die Abschreibung bei der Veräußerung nachgeholt werden (BFH 7.10.71, IV R 181/66).  

     

    Beispiel

    Der Unternehmer erwirbt einen Rohbau für 100.000 EUR in 01. Die Immobilie wird in 03 fertig gestellt und für 400.000 EUR verkauft. 

     

     

    Kein Ansatz in 01  

    Ansatz in 01 

    Betriebsausgaben 01  

    – 100.000 

    Auswirkungen 02 

    – 

    – 

    Veräußerung 03 

    + 400.000 

    + 400.000 

    Nachholung Kauf aus 01 

    – 100.000 

    – 

    Gewinnauswirkung insgesamt 

    300.000 

    300.000 

     

     

    Zwar hat der Gesetzgeber eine Gewinnverschiebung beim Umlaufvermögen in Kauf genommen. Diese Regelung rechtfertigt jedoch nicht den Abzug in Jahren, in denen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten gezahlt werden. Es gibt keinen Grundsatz, dem zufolge der unterlassene Abzug von Betriebsausgaben beim Umlaufvermögen im ersten Jahr, in dem dies verfahrensrechtlich möglich ist, nachzuholen wäre. Also muss in diesem Fall eine Angleichung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG an die durch Betriebsvermögensvergleich erfolgen.