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  • 16.03.2010 | GmbH-Gesellschafterbeschluss

    Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen GmbH-Gesellschafterbeschlüsse

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM) Köln

    Anders als das AG-Recht kennt das Recht der GmbH keine ausdrücklichen Regelungen zur Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Im Hinblick auf den Umstand, dass die GmbH die praxisdominante Rechtsform bei Gesellschaften mit nennenswerter wirtschaftlicher Betätigung ist, kommt der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Beschluss anfechtbar oder nichtig ist und wie dies prozessual geltend gemacht werden kann, erhebliche Bedeutung zu.  

    1. Grundsätzliches zur Anfechtbarkeit und Nichtigkeit

    Um beurteilen zu können, ob und wie gegen einen Beschluss vorgegangen werden kann, der an Mängeln leidet, ist zunächst eine Differenzierung zwischen Anfechtbarkeit einerseits und Nichtigkeit andererseits vorzunehmen. Nichtig sind solche Beschlüsse, die an so schweren Mängeln leiden, dass von ihnen grundsätzlich per se keine Rechtswirkungen ausgehen können. Lediglich anfechtbar sind hingegen solche Beschlüsse, die zwar an einem Mangel leiden, der jedoch nicht so schwerwiegend ist, dass er per se ihre Nichtigkeit zur Konsequenz hat, sondern der nur dazu führen kann, dass im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage die Wirksamkeit des Beschlusses durch gerichtliche Entscheidung beseitigt wird.  

     

    In Ermangelung gesetzlicher Regelungen im GmbH-Recht wird nach überwiegender Meinung das Beschlussmängelrecht des Aktiengesetzes entsprechend angewandt (BGH 16.12.53, II ZR 167/52, BGHZ 11, 231). Für die Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen bedeutet dies, dass eine besondere Feststellungsklage, die Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG), zu erheben ist, während für die Anfechtung eines Gesellschaftsbeschlusses der Weg der Anfechtungsklage (§ 246 AktG) zu beschreiten ist.  

    2. Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe

    2.1 Nichtigkeitsgründe

    Das Aktiengesetz zählt in § 241 Nichtigkeitsgründe auf.  

     

    2.1.1 Einberufungsmängel