01.08.2007 | Gründungsberatung
Gescheiterte Existenzgründung – Rechtzeitig die Reißleine ziehen
Schon seit Jahren fördert der Staat die Existenzgründung von Arbeitslosen durch „Überbrückungsgelder“, „Ich-AG’s“ oder neuerdings durch „Gründungszuschüsse“. Die Bezeichnungen der Förderungen ändern sich gelegentlich, das System bleibt ähnlich. Derzeit kommt etwa jeder fünfte Neugründer in Deutschland aus dem Kreis der Arbeitslosen. Doch leider klappt es nicht bei jedem Existenzgründer mit der Selbstständigkeit auf Dauer. Eine Erkenntnis, die schwer fällt. Geben doch die wenigsten Gründer ein Scheitern gerne zu, vor allem mit der Perspektive des „vor dem Nichts stehen“. Hier rechtzeitig die Reißleine zu ziehen, ist Aufgabe des Beraters. Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Alternativen nach dem Scheitern verbleiben.
1. Existenzgründung ja – aber nicht um jeden Preis
Sich an die Selbstständigkeit zu klammern, obwohl die betriebswirtschaftlichen Zahlen sagen, dass es so nicht funktioniert, ist ein Problem vieler Existenzgründer. Deshalb sollte man sich unbedingt getreu dem Motto „besser ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende“ Ausstiegsoptionen offen lassen. Wer das versäumt, steht womöglich am Ende hoch verschuldet da.
2. Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung
Eine recht einfache und billige, soweit man zu dem berechtigten Personenkreis gehört, Möglichkeit die selbstständige Existenz wieder zu verlassen, ohne gleich mittellos dazustehen, ist die ab 1.1.06 für bestimmte Personengruppen freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
Wer kann sich freiwillig versichern:
- Pflegepersonen, die Angehörige wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen,
- selbstständig Tätige mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden sowie
- Auslandsbeschäftigte, die außerhalb der Europäischen Union oder assoziierten Staaten beschäftigt sind.
2.1 Voraussetzungen
- 12 Monate Vorversicherungszeit (Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) oder Bezug einer Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (z.B. ALG) in den letzten 24 Monaten.
- Versicherungspflichtige Beschäftigung oder Entgeltersatzleistung unmittelbar vor der Tätigkeit/Beschäftigung.
- Es darf keine andere Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bestehen.
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