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  • 17.05.2010 | Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

    Welche Weiterentwicklung der GoB ergibt sich durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz?

    von Dr. Hanno Kirsch, Meldorf

    Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verfolgt primär das Ziel den Unternehmen - im Verhältnis zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) - eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alternative zu bieten (vgl. Deutscher Bundestag, BT-DRS 16/10067, S. 32). In einer Reihe der durch das BilMoG im Handelsrecht geänderten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften kommt die materielle Annäherung der handelsrechtlichen Vorschriften zu denjenigen der IFRS zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund geht der vorliegende Beitrag der Frage nach, ob und inwieweit sich durch die Änderung handelsrechtlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) geändert haben.  

    1. Methoden zur Ermittlung von GoB

    Der Begriff der GoB ist ein im Gesetz nicht definierter „unbestimmter“ Rechtsbegriff. Darüber hinaus schlagen das handels- und steuerrechtliche Schrifttum unterschiedliche Methoden zur Ermittlung von GoB vor. Als bedeutendste Ansätze zur Ableitung der GoB haben sich herausgebildet:  

     

    • deduktive Methode,
    • induktive Methode und
    • hermeneutische Methode.

     

    Nach der deduktiven Methode sind GoB aus den übergeordneten Zwecken der Rechnungslegung abzuleiten. Diese Methode setzt zu ihrer stringenten Anwendung eine übergeordnete Zwecksetzung voraus, von der ausgehend sich übergeordnete Rechnungslegungsprinzipien deduktiv ableiten lassen. Die induktive Methode will GoB aus der Anschauung und praktischen Übung „ehrenwerter Kaufleute“ ableiten. Probleme stellen die Identifizierung „ehrenwerter Kaufleute“, die Ableitung bei neu auftretenden Sachverhalten sowie die mangelnde theoretische Fundierung des Ansatzes dar. Die hermeneutische Methode ist eine in der Rechtswissenschaft anerkannte und angewandte Methode, die vor allem zur ganzheitlichen Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe angewendet wird. Im Einzelnen werden dabei in absteigender Reihenfolge die folgenden Auslegungsquellen herangezogen (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 9. Aufl. 07, 110):  

     

    • Sprachliches Wortverständnis,