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  • 01.09.2006 | Haftung des Geschäftsführers

    Wachsendes Beratungsfeld – Aufklärung über die persönliche Haftung des Geschäftsführers

    von StB Dipl.-Betrw. Susanne Schneider, Essen

    Die Zahl von Haftungsklagen gegen Geschäftsführer im Mittelstand hat stark zugenommen. Gerade für den Steuerberater, der den Geschäftsführer auch privat vertritt, gleichzeitig aber auch über Kenntnisse des Unternehmens verfügt, tut sich hier ein anspruchsvolles, wachsendes Beratungsfeld auf. Die Mandanten sind über die wesentlichen Gefährdungen aufzuklären, um das Risiko auf ein handhabbares Maß zu reduzieren. Wo der Bedarf am größten ist, welcher Beratungsauftrag daraus erwächst und welche Lösungen zu empfehlen sind, zeigt der folgende Beitrag. 

    1. Mittelstand und Konzerne gleichermaßen betroffen

    Spektakuläre Prozesse wie gegen das Management der ehemaligen Mannesmann AG, der EM TV AG oder Ifomatec AG sind keine Seltenheit mehr. Weitestgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit nehmen aber auch Haftungsklagen beim Mittelstand zu. Besonders häufig ist der Vorwurf des Missmanagements, insbesondere der Vorwurf der drohenden Insolvenz. In der wirtschaftlich schwierigen Situation und der damit verbundenen hohen Zahl an Unternehmensinsolvenzen ist mit einer weiteren Zunahme der Auseinandersetzungen zu rechnen.  

     

    Da Auseinandersetzungen bei mittelständischen Unternehmen selten in der Öffentlichkeit ausgetragen werden, ist das Interesse bisher nicht hoch. Gleichwohl handelt es sich für die Betroffenen um ein sehr wichtiges, teilweise existenzielles Thema. Die Möglichkeiten, als GmbH gegen Geschäftsführer gerichtlich vorzugehen, haben sich durch die Rechtsprechung erheblich verbessert. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen, dass der Geschäftsführer darlegen und erforderlichenfalls beweisen muss, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH 4.11.02, II ZR 224/00). Damit liegt die Beweislast, seinen Aufgaben sorgfältig nachgekommen zu sein, nunmehr beim Geschäftsführer. 

     

    In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf ein weit verbreitetes Fehlurteil hinzuweisen, das bezüglich der persönlichen Haftung besteht: Eine GmbH haftet als Kapitalgesellschaft nur mit ihrem Vermögen, nicht jedoch mit dem Privatvermögen der Gesellschafter. Ein Geschäftsführer haftet jedoch mit seinem Privatvermögen, wenn ein Gericht Anspruch auf Schadenersatz anerkennt. Bei mangelnder Vorsorge in diesem Bereich kann somit nicht nur der Arbeitsplatz verloren gehen, sondern die gesamte wirtschaftliche Existenz bedroht sein.  

    2. Wachsendes Beratungsfeld für Steuerberater