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  • 01.08.2005 | Hilfeleistungen in Steuersachen

    Frühzeitige Haftung bei unerlaubter Steuerberatung

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn
    Ein Vertrag, in dem sich ein Kontierer i.S. des § 6 Nr. 4 StBergG zur Buchführung und Steuerberatung verpflichtet, ist grundsätzlich nichtig. Weist der Kontierer vor Abschluss eines auf Steuerberatung gerichteten Vertrages nicht unmissverständlich darauf hin, dass er hierzu nach § 5 StBerG nicht befugt ist, haftet dieser aus Verschulden bei Vertragsabschluss – so das Urteil des BGH (14.4.05, IX ZR 109/04, Abruf-Nr. 051700).

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall hatte ein Kontierer gegenüber einem Ehepaar erklärt, dass er kurz vor der Steuerberaterprüfung stehe und daher lediglich noch einige Arbeiten im Hintergrund von einem befugten Dritten erledigen lassen müsse. Die Auftraggeber gingen daher davon aus, dass er eine vollständige Betreuungsleistung erbringen konnte, die lediglich unter Aufsicht eines ihnen unbekannten Steuerberaters stand. Bei der anschließenden Betriebsprüfung führten dann Beanstandungen an seinen Arbeiten zu erheblichen Steuernachzahlungen.  

     

    Anmerkungen

    Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gilt gemäß § 5 Nr. 4 StBerG nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle und Lohnabrechnungen sowie für die Erstellung der Lohnsteuer-Anmeldungen. Wer zu solchen Tätigkeiten befugt ist, aber ein auf die allgemeine Steuerberatung gerichtetes Angebot macht, haftet aus eigenem Verschulden bereits bei Abschluss eines solchen Vertrages. Das gilt nach dem Urteil des BGH nicht nur für resultierende Schäden aus der Beratungstätigkeit, sondern darüber hinaus auch hinsichtlich der Einarbeitungskosten für einen neuen Steuerberater. Denn wäre der bereits zuvor eingeschaltet gewesen, wäre der abzurechnende Aufwand vermutlich deutlich geringer gewesen. Das Ehepaar hätte sofort einen Fachmann beauftragt, wäre es über die unerlaubte Hilfestellung aufgeklärt worden.  

     

    Wer steuerberatende Tätigkeiten anbietet, muss auf die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit hinweisen. Ansonsten ist der komplette Vertrag nichtig, da eine solche Vereinbarung nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil (Buchungsaufgaben und Steuerberatung) gesplittet werden kann.