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  • Internationale Rechnungslegung
    Latente Steuern nach IAS
    von StB Dr. Hanno Kirsch, CPA, Meldorf
    Dem Ansatz latenter Steuern im Einzelabschluss nach HGB kommt bisher nur eine geringe Bedeutung zu. Dies beruht auf dem Aktivierungswahlrecht (§ 274 Abs. 2 HGB) für die Bildung aktiver latenter Steuern im Jahresabschluss. Die abweichenden Vorschriften des HGB von denen des Bilanzsteuerrechts führen in der Regel zu derartigen latenten Steuern. Im Gegensatz hierzu liegt den IAS eine vermögens- bzw. bilanzorientierte Betrachtungsweise zu Grunde (temporary-concept). Für latente Steuern nach IAS besteht bei Vorliegen der Aktivierungskriterien, unabhängig ob es sich um aktive oder passive latente Steuern handelt, eine Aktivierungspflicht. Latente Steuern sind dabei in temporäre Differenzen und ungenutzte steuerliche Verlustvorträge zu differenzieren.
    1. Temporäre Differenzen
    IAS 12 grenzt temporäre Differenzen zwischen IAS-Handelsbilanz und Steuerbilanz anhand abweichender Bilanzbuchwerte ab (IAS 12.15 und 12.16). Voraussetzung für temporäre Differenzen ist, dass sich die bilanziellen Differenzen zwischen IAS-Handelsbilanzbuchwert und Steuerbilanzbuchwert spätestens bis zur Liquidation des Unternehmens ausgleichen. Demgegenüber liegen permanente Differenzen vor, die nicht Gegenstand der latenten Steuerabgrenzung sind, wenn sich die Differenzen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz nicht während des Bestehens des Unternehmens ausgleichen. Hierzu gehören insbesondere bei Gültigkeit des Halbeinkünfteverfahrens Differenzen zwischen IAS-Buchwert und Steuerbilanzbuchwert bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die von Kapitalgesellschaften gehalten werden (§ 8b KStG).
    Aktive temporäre Differenzen sind nach IAS 12.24 jedoch nur dann zu aktivieren, wie es wahrscheinlich ist, dass zu versteuerndes Einkommen verfügbar sein wird, gegen das die temporären Differenzen verwendet werden können.
    In Abhängigkeit der Relation zwischen IAS-Buchwert und Steuerbilanzbuchwert ergeben sich folgende Konstellationen:
    Kategorien temporärer Differenzen
      IAS-Buchwert >
    Steuerbilanzbuchwert
    IAS-Buchwert <
    Steuerbilanzbuchwert
    Vermögenswerte Passive latente Differenzen Aktive latente Differenzen
    Schulden Aktive latente Differenzen Passive latente Differenzen
    Beispiele für die einzelnen Kategorien temporärer Differenzen:
  • IAS-Buchwert > Steuerbilanzbuchwert bei Vermögenswerten:
    Der Bilanzierende wählt für abnutzbare Anlagegegenstände nach IAS die lineare Abschreibungsmethode und für steuerliche Zwecke die geometrisch-degressive Abschreibung.

    Nach IAS werden Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte nach der alternativ möglichen Neubewertungsmethode (IAS 16.29 und 38.64) angesetzt, während steuerlich das Anschaffungskostenprinzip gilt.
  • IAS-Buchwert < Steuerbilanzbuchwert bei Vermögenswerten:
    Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung auf immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen bei einer voraussichtlich nur vorübergehenden Wertminderung nach IAS 36 im Falle des Vorliegens von Wertminderungsindikatoren nach IAS 36.9 im Gegensatz zu dem Abschreibungsverbot bei einer voraussichtlich vorübergehenden Abschreibung gemäß § 6 Abs. 1 EStG.
  • IAS-Buchwert > Steuerbilanzbuchwert bei Schulden:
    Bewertung von Pensionsrückstellungen nach IAS 19 im Vergleich zu § 6a EStG auf Grund der Berücksichtigung künftiger Lohn- und Gehaltssteigerungsraten und künftiger Rentensteigerungen nach IAS im Gegensatz zum Stichtagsprinzip bei der Bemessung der Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG.
  • IAS-Buchwert < Steuerbilanzbuchwert bei Schulden:
    Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung, die innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres nachgeholt werden, sind nach IAS 37.14a - im Gegensatz zu § 249 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB - nicht anzusetzen.
    Beispiel 1
    Ein Unternehmen nimmt zum 31.12.00 eine außerplanmäßige Abschreibung auf ein unbebautes Grundstück nach IAS 36 vor. Der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung ist voraussichtlich nicht von Dauer (Anschaffungskosten: 100.000 EUR; erzielbarer Betrag nach IAS 36 zum 31.12.00: 40.000 EUR). Zum 31.12.04 ist der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen. Das Ergebnis vor Steuern und vor außerplanmäßiger Abschreibung bzw. vor Wertaufholung beträgt sowohl in 01 als auch 04 jeweils 500.000 EUR.

    Lösung: Die IAS-Gewinn-und Verlustrechnungen (Auszug) stellen sich wie folgt dar:
    Eine aktive latente Steuer wird im Beispiel zum 31.12.00 abgegrenzt, da der IAS-Buchwert (40.000EUR) zu diesem Zeitpunkt geringer ist als der steuerbilanzielle Buchwert und sich der Unterschied spätestens bei Liquidation oder aber einer zeitlich früheren Wertaufholung bzw. einem zeitlich früheren Verkauf auflöst. Die aktive latente Steuer ist aufzuheben, wenn eine Wertaufholung, Verkauf oder die Liquidation stattgefunden hat.
    Von diesem bilanzorientierten Abgrenzungskonzept bestehen nur wenige Ausnahmen, die in IAS 12.15, 12.24, 12.39 und 12.44 geregelt sind:
  • positiver und negativer Geschäfts- oder Firmenwert, der steuerlich nicht ab- bzw. nicht zuschreibbar ist,
  • (unabhängig von den Regelungen des Halbeinkünfteverfahrens) temporäre Differenzen im Zusammenhang mit Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen unter folgenden Bedingungen:
  • Mutterunternehmen, Anteilseigner oder Partnerunternehmen ist in der Lage, den zeitlichen Verlauf der Umkehrung der temporären Differenz zu steuern und
  • voraussichtlich keine Auflösung der temporären Differenz in absehbarer Zeit.
    Temporäre Differenzen ergeben sich sowohl auf der Ebene des Einzelabschlusses als auch auf der Ebene des Konzernabschlusses. Beispielsweise sind nach diesem Konzept im Falle des Vorhandenseins stiller Reserven in der Kapitalkonsolidierung latente Steuern abzugrenzen.
    Beispiel 2
    Ein Konzern(-unternehmen) erwirbt 100 Prozent der Anteile des nachstehenden Unternehmens T mit folgender Bilanzstruktur zu 2.500 GE. Der zur Abgrenzung latenter Differenzen verwendete Steuersatz beträgt 40 Prozent.
    Bilanz der T
    Sofern die Mehrzahlung des Konzerns auf Ebene der Einzelgesellschaft abgebildet wird, ergibt sich folgendes Bild für die Einzelgesellschaft unmittelbar vor der Aufrechnung des erworbenen Eigenkapitals mit dem Buchwert bei der erwerbenden Konzerngesellschaft (HB-II).
    Da der Zeitwert des Anlagevermögens größer ist als der steuerlich maßgebliche Buchwert, ist auf die positive Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanzbuchwert bei Vermögenswerten eine passive latente Steuer in Höhe von 40 Prozent des Unterschiedsbetrags zu erfassen (2.500 ./. 1.500 = 1.000, davon 40 % = 400). Damit hat das Konzernunternehmen vor Aufdeckung eines Geschäfts- oder Firmenwerts ein Eigenkapital zu Zeitwerten in Höhe von 1.100 GE (1.500 ./. 400) erworben. Die Differenz zwischen Kaufpreis für die Anteile und dem Eigenkapital zu Zeitwerten (1.100 GE) bildet den Geschäfts- oder Firmenwert. Die Abgrenzung einer passiven latenten Steuer auf den Geschäfts- oder Firmenwert unterbleibt wegen der oben dargestellten Ausnahme.
    2. Verlustvorträge
    Sofern künftiges zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich zur Verfügung stehen wird, ist für den ökonomischen Vorteil, dass ein bestehender steuerlicher Verlustvortrag gegen künftige Ergebnisse verrechnet werden kann, ein Aktivposten in Höhe des zu erwartenden Steuerminderungsanspruchs zu bilanzieren (IAS 12.34). Für den Ansatz eines Steueranspruchs aus abzugsfähigen temporären Differenzen und Verlustvorträgen gilt grundsätzlich die gleiche Voraussetzung, nämlich die Wahrscheinlichkeit, dass ein künftiges ökonomisches Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die abzugsfähigen temporären Differenzen bzw. der Verlustvortrag verrechnet werden können. Trotzdem weist IAS 12.35 darauf hin, dass bei einer Historie von Verlusten in der jüngeren Vergangenheit eines Unternehmens aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen nur angesetzt werden dürfen, wenn substanzielle Hinweise für das Vorhandensein künftiger Ergebnisse vorliegen.
    Bei zeitlich begrenztem Verlustvortrag bedarf es einer detaillierten Prognose des künftig zu versteuernden Einkommens auf Basis der handelsrechtlichen Ergebnisschätzungen.
    Beispiel 3
    Ein Unternehmen hat erstmals im Jahre 00 einen steuerlichen Verlust von 30 Mio. EUR erlitten. Steuerliche Verluste können maximal 5 Jahre vorgetragen werden. Das Unternehmen prognostiziert ein handelsrechtliches IAS-Ergebnis für die Jahre 01 bis 03 von 3 Mio. EUR und für die Jahre 04 bis 05 von 4 Mio. EUR. Das Unternehmen verfügt per 31.12.00 über aktive temporäre Steuern aus temporären Differenzen in Höhe von 20 Mio. EUR, die sich voraussichtlich gleichmäßig über die nächsten 5 Jahre auflösen werden. Weiterhin hat das Unternehmen passive temporäre Steuern aus temporären Differenzen in Höhe von 30 Mio. EUR, die sich voraussichtlich gleichmäßig über die nächsten sechs Jahre auflösen werden. Der Steuersatz beträgt 40 Prozent.
    Lösung:
    Prognose Periode 01 Periode 02 Periode 03 Periode 04 Periode 05
    handelsrechtliches Ergebnis 3.000.000 3.000.000 3.000.000 4.000.000 4.000.000
    ./. Auflösung akt. temp. Diff. 4.000.000 4.000.000 4.000.000 4.000.000 4.000.000
    + Auflösung pass. temp. Diff. 5.000.000 5.000.000 5.000.000 5.000.000 5.000.000
    steuerliches Ergebnis 4.000.000 4.000.000 4.000.000 5.000.000 5.000.000
    steuerliches Ergebnis im
    Zeitraum des Verlustvortrages
    22.000.000        
    aktive latente Steuern 0 0 0 0 0
    per 31.12.00 8.800.000        
    Bei zeitlich unbegrenztem Verlustvortrag findet sich in der Kommentierung sowohl die Auffassung, dass bei Gültigkeit des Prinzips der Unternehmensfortführung von einer generellen Aktivierungspflicht für steuerliche Verlustvorträge auszugehen ist, als auch die Auffassung, dass ein aktiver Abgrenzungsposten nur für die innerhalb des Zeithorizonts voraussichtlich anfallenden Ergebnisse gebildet werden kann, für den eine Ergebnisprognose möglich ist.
    3. Bewertung der latenten Steuern
    Nach IAS 12.47 sind latente Steueransprüche und latente Steuerschulden anhand der Steuersätze zu bemessen, die für den Zeitraum erwartet werden, in dem der Vermögenswert oder die Schuld realisiert wird. Sofern für die Zukunft noch keine abweichenden Steuersätze und Steuervorschriften (Auswirkung auf temporäre Differenzen) beschlossen sind, werden die Steuersätze (und Steuervorschriften) verwendet, die zum Bilanzstichtag gültig sind.
    Beispiel 4
    Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Hebesatzes für die Gewerbesteuer von 400 Prozent ist für Kapitalgesellschaften der in Deutschland aktuell zur Steuerabgrenzung zu verwendende Steuersatz zu ermitteln:
      Ergebnis vor Steuern 100,00
    ./.
    Gewerbesteuer (400 % Hebesatz) ./. 16,67
    =
    zu versteuerndes Einkommen 83,33
    ./.
    Körperschaftsteuer (25 %) ./. 20,83
    ./.
    Solidaritätszuschlag zur KSt (5,5 %) ./. 1,15
    =
    Ergebnis nach Steuern 61,35
    Der bei Kapitalgesellschaften und unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 400 Prozent zu verwendende Steuersatz beträgt 38,65 Prozent.
    Sofern nach einem Steuersystem der Thesaurierungssteuersatz und der Ausschüttungssteuersatz voneinander abweichen, ist stets der Steuersatz, der auf nicht ausgeschüttete Gewinne anzuwenden ist, zu verwenden (IAS 12.52 A). Dementsprechend ist auf das Körperschaftsteuerguthaben, das sich in Deutschland aus dem Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren ergab, keine aktive latente Steuer anzusetzen. Die ertragsteuerlichen Konsequenzen der Dividendenzahlungen, die zu einem Steuerminderungsanspruch führen, sind daher folgerichtig erst in der Periode zu berücksichtigen, in der die Verpflichtung zur Dividendenausschüttung erfasst wird.
    Weder latente Steueransprüche noch latente Steuerschulden sind abzuzinsen (IAS 12.53). Begründet wird der Verzicht auf Abzinsung latenter Steuern mit der hohen Komplexität einer detaillierten Aufstellung über die Umkehrung jeder temporären Differenz, die im anderen Fall notwendig wäre (IAS 12.54). Hierbei wird - wie im Falle aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge (vergleiche Beispiel 3) - bewusst in Kauf genommen, dass der ökonomische Nutzen eines Verlustvortrags bei einer längeren Zeitspanne zum Verbrauch desselben auch geringer ist als der Bilanzansatz.
    Für die Bewertung muss weiterhin der Bilanzbuchwert eines latenten Steueranspruchs zu jedem Bilanzstichtag hinsichtlich seiner Werthaltigkeit überprüft werden. Sofern es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass ausreichendes zu versteuerndes Einkommen zur Verfügung stehen wird, gegen das der latente Steueranspruch vollständig oder teilweise verrechnet werden kann, ist eine Wertberichtigung auf den latenten Steueranspruch zu bilden. Falls an den darauf folgenden Bilanzstichtagen die Wahrscheinlichkeit, dass ausreichend zu versteuerndes Einkommen zur Verfügung steht, bejaht wird, kommt es zu einer entsprechenden Wertaufholung (IAS 12.56).
    4. Ausweis der latenten Steuern im Jahresabschluss
    Der bilanzielle Ausweis der latenten Steuern ergibt sich aus IAS 12.74. Aktive und passive latente Steuern sind (Verrechnungsgebot) unter folgenden Bedingungen miteinander zu verrechnen:
  • Das Unternehmen hat ein einklagbares Recht zur Aufrechnung tatsächlicher Steuererstattungsansprüche gegen tatsächliche Steuerschulden und
  • im Falle des Einzelabschlusses werden die latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden von der gleichen Steuerbehörde erhoben oder
  • im Falle des Konzernabschlusses werden die latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden von der gleichen Steuerbehörde erhoben und in jeder zukünftigen Periode beabsichtigen die im Konzernverbund enthaltenen Unternehmen entweder den Ausgleich der tatsächlichen Steuerschulden und der Erstattungsansprüche auf Nettobasis herbeizuführen oder gleichzeitig mit der Realisierung der Ansprüche Verpflichtungen abzulösen.
    Die Voraussetzungen für die Saldierung latenter Steuern im Konzern dürften regelmäßig bei Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses erfüllt sein. Sofern die bilanzielle Darstellung zwischen kurzfristigen und langfristigen Vermögenswerten und Schulden unterscheidet, sind latente Steueransprüche bzw. -verpflichtungen stets unter den langfristigen Vermögenswerten bzw. Schulden auszuweisen (IAS 12.70).
    Aktive und passive latente Steuern sind in der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich als Ertrag bzw. Aufwand im Periodenergebnis zu erfassen. Sofern jedoch der Sachverhalt, auf den sich die latente Steuerabgrenzung bezieht, sich nicht auf die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewirkt hat, ist die latente Steuerabgrenzung gegen das Eigenkapital zu verrechnen. Beispiele für die erfolgsneutrale Behandlung latenter Steuern sind:
  • Aufdeckung stiller Reserven im Rahmen der Kapitalkonsolidierung (vgl. Beispiel 2),
  • Neubewertung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten nach IAS 16.29 bzw. IAS 38.64,
  • Bewertung der zur Veräußerung verfügbaren Wertpapiere zu Zeitwerten im Falle der erfolgsneutralen Behandlung der Zeitwertanpassung (IAS 39.103 b (ii)),
  • effektiver Teil eines Cashflow-Hedges (IAS 39.158 a)
  • Behandlung grundlegender Bilanzierungs- und Bewertungsfehler nach der Benchmark-Methode gemäß IAS 8
    Beispiel 5
    Ein Unternehmen hat zum 15.10.01 eine Schuldverschreibung, die als zur Veräußerung verfügbares Finanzinstrument eingestuft wird, zu 100 EUR erworben. Zum 31.12.01 beträgt der Kurs der Schuldverschreibung 110 EUR. Am 15.5.02 veräußert das Unternehmen die Schuldverschreibung zu 115 EUR. Das Unternehmen wählt die Methode der erfolgsneutralen Erfassung von Bewertungsgewinnen und -verlusten. Der Steuersatz beträgt 40 Prozent.
    Lösung:
    Zum 15.10.01 erfolgt nachstehende Buchung:
    Wertpapiere 100   an Bank 100
           
    Wertpapiere 10   an Eigenkapital/sonstiger Bilanzgewinn 10
    Eigenkap./sonst. Bilanzgew. 4   an passive latente Steuern 4
             
    Zum Zeitpunkt der Realisierung des Kursgewinnes sind die Abgrenzungsbuchungen, die am 31.12.01 zwecks gegenwartsnäherer Bewertung vorgenommen wurden, zurückzunehmen, da nunmehr der Kursgewinn erfolgswirksam über die GuV erfasst wird.
             
    Eigenkap./sonst. Bilanzgew. 10   an Wertpapiere 10
    passive latente Steuern 4   an Eigenkapital/sonstiger Bilanzgewinn 4
    Bank 115   an Wertpapiere 100
          sonstiger Ertrag 15
    An dem in der GuV ausgewiesenen sonstigen Ertrag knüpfen die effektiven Steuern an, die dann ergebniswirksam über die GuV gebucht werden.
    5. Anhangangaben im Jahresabschluss
    IAS 12 schreibt für latente Steuern folgende Pflichtangaben vor:
  • Hauptbestandteile des Steueraufwands bzw. Steuerertrags (IAS 12.79 in Verbindung mit IAS 12.80):
  • Betrag des latenten Steueraufwands (Steuerertrags), der auf das Entstehen bzw. die Umkehrung temporärer Differenzen zurückzuführen ist (IAS 12.80 c),
  • Betrag des latenten Steueraufwands (Steuerertrags), der auf Änderungen der Steuersätze oder die Einführung neuer Steuern zurückzuführen ist (IAS 12.80 d),
  • Betrag der Minderung des latenten Steueraufwands auf Grund bisher nicht berücksichtigter Verluste, auf Grund von Steuergutschriften oder infolge eines bisher nicht berücksichtigten temporären Unterschieds einer früheren Periode (IAS 12.80 f),
  • Betrag des latenten Steueraufwands bzw. Steuerertrags infolge einer Abwertung oder der Aufhebung einer früheren Abwertung eines latenten Steueranspruchs (IAS 12.80 g),
  • Summe des Betrags latenter Steuern resultierend aus Posten, die direkt dem Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben wurden (IAS 12.81 a),
  • Betrag (und falls erforderlich, das Datum des Verfalls) der abzugsfähigen temporären Differenzen, Betrag der noch nicht genutzten steuerlichen Verluste sowie die Summe des Betrags temporärer Unterschiede in Zusammenhang mit Anteilen an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen, für welche in der Bilanz kein Steueranspruch angesetzt wurde (IAS 12.81 e und f),
  • Untergliederung der temporären Differenzen nach Arten sowohl hinsichtlich der aktiven und passiven latenten Steuern in der Bilanz als auch hinsichtlich der Erfolgswirksamkeit in der GuV (IAS 12.81 g),
  • Angabe des Betrags des latenten Steueranspruchs und substanzielle Hinweise für seinen Ansatz, falls die Realisierung des Steueranspruchs von zukünftigen steuerlichen Ergebnissen abhängt und in der laufenden und der Vorperiode ein Verlust erzielt wurde (IAS 12.82).
    6. Latente Steuern bei einer Umstellung von HGB auf IAS
    Nach SIC-8 sind in der Periode, in der die internationalen Bilanzierungsstandards erstmalig angewendet werden, die Abschlüsse des Unternehmens so aufzustellen, als ob schon immer nach IAS bilanziert worden wäre. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen bei Umstellung von HGB auf IAS sämtliche Unterschiede zwischen IAS-Handels- und Steuerbilanz darauf hin untersuchen muss, ob es sich um temporäre Differenzen handelt. Für die temporären Differenzen wird in der IAS-Eröffnungsbilanz grundsätzlich ein latenter Steueranspruch bzw. eine Steuerschuld angesetzt, sofern keine Ausnahme besteht (siehe Abschnitt 1).
    Weiterhin ist zu prüfen, ob steuerliche Verlustvorträge vorhanden sind. In der nächsten Stufe ist im Falle der latenten Steueransprüche die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, dass ausreichendes zu versteuerndes Einkommen in der Zukunft vorliegt. Im Anschluss werden die Voraussetzungen für einen saldierten Ausweis der latenten Steuern untersucht. Der Eigenkapitaleffekt aus dem Übergang von HGB zu IAS, in diesem Fall aus dem Ansatz latenter Steuern in der IAS-Eröffnungsbilanz, ist (erfolgsneutral) in den Gewinnrücklagen zu erfassen (SIC-8.5).
    Quelle: Betriebswirtschaftliche Mandantenbetreuung - Ausgabe 07/2002, Seite 168
    Quelle: Ausgabe 07 / 2002 | Seite 168 | ID 109383