01.05.2007 | Internet
Domain-Name, Portal, User & Finanzamt
Der BFH hat sich bei der steuerlichen Einstufung einer Domain-Adresse – wie nicht anders erwartet – der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen. Unternehmer, die aus betrieblichen Gründen entgeltlich eine Domain-Adresse erwerben, dürfen den Kaufpreis steuerlich nicht gewinn- mindernd verbuchen, auch nicht im Rahmen der Abschreibung. Beim Kauf eines ganzen Portals gibt es jedoch Gestaltungsmöglichkeiten.
1. Handel mit Domains im Trend
Immer mehr Unternehmer versuchen ihre Waren über Internetportale und Web-Shops an den Mann zu bringen. Besonders nützlich ist dabei eine einprägsame Internet-Adresse. Doch wer unter www.denic.de seine Wunschadresse sucht, wird überrascht sein. Die besten Domain-Namen sind bereits vergeben. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei einem Domain-Namen um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das keiner zeitlichen Begrenzung und somit keinem Werteverzehr unterliegt. Im Klartext bedeutet das: Erwirbt ein Unternehmer einen Domain-Namen, darf er den Kaufpreis nicht verteilt auf mehrere Jahre abschreiben (BFH, 19.10.06,III R 6/05, Abruf-Nr. 070569).
2. Steuerliche Behandlung vom Kauf bis zum Verkauf
Wie sich das Urteil des BFH auf erworbene und später wieder veräußerte Domain-Adressen auswirkt, verdeutlicht das folgende Praxisbeispiel:
Beispiel | ||||||||||||||||||||||||
Ein Unternehmer, der seinen Gewinn im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, erwarb für seinen Betrieb einen Domain-Namen für 20.000 EUR zzgl. 3.800 EUR Umsatzsteuer. Zwei Jahre später veräußert er diesen Domain-Namen für 25.000 EUR zzgl. 4.750 EUR Umsatzsteuer weiter.
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3. So könnten Ihre Mandanten kontern
Plant ein Mandant den Kauf einer Domain-Adresse, dürfte es für die Frage der Abschreibung auf die Ausformulierungen im Kaufvertrag und auf den Kaufgegenstand als solches ankommen. Wird nämlich nicht nur die Domain-Adresse erworben, sondern auch das dazugehörige Portal, die Namen der bekannten Nutzer und die nach den Zugriffsraten bezifferbaren unbekannten Nutzer, wäre steuerlich Folgendes denkbar:
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