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  • 17.11.2009 | Investitionszulage

    Dauerhafte Nutzung des Wirtschaftsguts ist nicht notwendig

    Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg (25.6.09, 13 K 1853/06, Abruf-Nr. 093266) besteht der Anspruch auf Investitionszulage auch dann weiter, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut nicht während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren aktiv in der Betriebsstätte im Fördergebiet genutzt wird. Es reicht bereits aus, wenn es grundsätzlich einsatzfähig ist. Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer einen angeschafften Transporter in der Folgezeit aus Kostengründen ab- und später wieder angemeldet. Dies ist trotz nicht durchgehend aktiver Nutzung des Kfz nicht schädlich für die Zulage. Es kommt nämlich allein auf die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zu einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb an, nicht aber auf die tatsächliche Nutzung.  

     

    Gefordert ist lediglich die Einsatzbereitschaft. Die ist gegeben, da der Transporter technisch in Ordnung ist und auch wieder zugelassen wurde. Anders wäre es hingegen, wenn das Fahrzeug statt aus Kostengründen wegen technischer Mängel abgemeldet worden wäre. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Investitionszulage, wenn Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zur Anlage eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und dort eingesetzt werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 284 | ID 131515