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  • 23.04.2009 | Jahresabschluss 2008

    Höchstbetrag für Sonderabschreibung

    Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wurden als eine der Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag und die 20%-ige Sonderabschreibung neue Höchstgrenzen eingeführt. Bei bilanzierenden Unternehmen darf der Wert des Betriebsvermögens nicht mehr als 235.000 EUR (ab 2009: 335.000 EUR) betragen. Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn nach der einfachen EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG, darf sein Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 100.000 EUR (ab 2009: 200.000 EUR) betragen. Doch bei der Frage, ob diese Steuervergünstigungen im Rahmen der Gewinnermittlung in Anspruch genommen werden, muss streng zwischen Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung differenziert werden. Anders als beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gilt als Höchstgrenze für die Sonderabschreibung nicht der Gewinn 2008, sondern der Gewinn des Vorjahres.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 87 | ID 126080