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  • 16.08.2011 | Jahresabschluss

    Zweckmäßigkeit einer Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Übergangs auf BilMoG

    von Prof. Dr. Hanno Kirsch, Meldorf

    Ist eine BilMoG-Eröffnungsbilanz notwendig oder in vielen Fällen einfach nur zweckmäßig? Der vorliegende Beitrag geht genau dieser Frage nach, da sie im Zuge des Übergangs auf die Rechnungslegungsvorschriften des BilMoG sowohl im Schrifttum als auch in der Beratungspraxis immer wieder diskutiert wird. Sollte eine BilMoG-Eröffnungsbilanz nicht gesetzlich vorgeschrieben sein, kann ihre Erstellung trotzdem von Vorteil sein - z.B., wenn die Bilanz auf die durch das BilMoG angepassten „Eröffnungsbilanzwerte“ in der laufenden Buchführung oder im Controlling aufgesetzt wird.  

    1. Einführung

    In einzelnen Aufsätzen (z.B. Zwirner, DB 10, 1844 ff.; Kessler/Leinen/Paulus, BB 09, 1910 ff.) wird davon ausgegangen, dass die Aufstellung einer BilMoG-Eröffnungsbilanz erforderlich sei. Zwirner (DB 10, 1846) geht sogar davon aus, dass eine zusätzliche Prüfung der BilMoG-Eröffnungsbilanzwerte erfolgen muss, damit der erste nach dem BilMoG erstellte Jahresabschluss auf zulässigen und bilanzrechtlich vertretbaren Startwerten aufsetzt. Es ist also zunächst der Frage nachzugehen, ob die Aufstellung und Prüfung notwendig - im Sinne von zwingend erforderlich - ist. Sofern die Notwendigkeit einer BilMoG-Eröffnungsbilanz verneint wird, ist in einem weiteren Schritt zu untersuchen, ob es unter bestimmten Umständen trotzdem sinnvoll bzw. zweckmäßig sein kann, diese zu erstellen. Dieser Beitrag erarbeitet Kriterien, die die Erstellung einer BilMoG-Eröffnungsbilanz zweckmäßig erscheinen lassen. Abschließend werden die Kriterien auf die wesentlichen Abschlussposten(bereiche) angewendet, die von den Übergangsregelungen zum BilMoG betroffen sind.  

    2. Notwendigkeit

    Weder das Handelsgesetzbuch i.d.F. des BilMoG noch die das BilMoG und seine Entwürfe begleitenden Begründungen geben einen Hinweis auf die Aufstellung einer BilMoG-Eröffnungsbilanz. Auch das IdW, das sich in IDW RS HFA 28 „Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes“ zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Erstanwendung der Rechnungslegungsvorschriften des BilMoG äußerte, geht nicht auf eine möglicherweise bestehende Notwendigkeit einer BilMoG-Eröffnungsbilanz ein (IDW RS HFA 28, IDW-Fachnachrichten 09, 642 ff.). Auch den Begriff einer BilMoG-Eröffnungsbilanz erwähnt die IDW-Stellungnahme nicht.  

     

    Merke!

    Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Aufstellung einer BilMoG-Eröffnungsbilanz gesetzlich vorgeschrieben ist.  

     

    Die Anpassungen an die Rechnungslegungsvorschriften des BilMoG sind vielmehr zu Beginn des ersten Geschäftsjahrs vorzunehmen, für das ein Jahresabschluss nach den Rechnungslegungsvorschriften des BilMoG erstellt wird. Im Falle eines mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahrs ist dies gem. Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB der 1.1.10. Sofern sich das zu den Rechnungslegungsvorschriften des BilMoG übergehende Unternehmen ausnahmsweise freiwillig entscheidet, die Rechnungslegungsvorschriften des BilMoG insgesamt ein Jahr früher anzuwenden, ist dies gem. Art. 66 Abs. 3 S. 6 EGHGB möglich. In diesem Fall sind die Anpassungsbuchungen zum 1.1.09 vorzunehmen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr sind die Rechnungslegungsvorschriften des BilMoG erstmals auf das nach dem 31.12.09 - bzw. bei Umstellung nach Art. 66 Abs. 3 S. 6 EGHGB auf das nach dem 31.12.08 - beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.