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  • 01.01.2006 | Jahresabschlussprüfung

    Prüfung der Bewertung des Vorratsvermögens

    von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen

    Die Prüfung des Vorratsvermögens ist für den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer von ganz besonderer Bedeutung, wenn zusätzlich zum Auftrag der Jahresabschlusserstellung der Auftrag der Plausibilitätsprüfung durch den Mandanten erteilt wurde. Dabei zählt neben der Überprüfung der ordnungsgemäßen Inventur (siehe Schwamberger, BM 05, 310) auch die Prüfung der Bewertung des Vorratsvermögens zu den einzelnen Aufgaben. Der vorliegende Beitrag zeigt den notwendigen Umfang der Prüfung auf. 

    1. Bei Erstellung des Jahresabschlusses

    Grundsätzlich ist eine Prüfung des Vorratsvermögens bei Erstellung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich, es sei denn, dass in dem Auftrag des Mandanten die Prüfung des Vorratsvermögens ausdrücklich vereinbart ist. Trotzdem kann es in Einzelfällen notwendig und zur Abwehr von Haftungstatbeständen sinnvoll sein, dass der Berufsangehörige zumindest eine überschlägige Prüfung der Bewertung des Vorratsvermögens durchführt. Dies ist z.B. denkbar, wenn dem Berufsangehörigen bekannt ist, dass der Jahresabschluss für eine Kreditgewährung oder zumindest für eine Prolongation von Krediten benötigt wird. Hierbei könnte eine zu günstige Darstellung des Betriebsergebnisses oder des bilanziellen Betriebsvermögens zu Haftungstatbeständen führen. 

     

    Je nach vorliegendem Sachverhalt und Risiko des Einzelfalls ist die Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren zu prüfen. Hierzu zählt die Kontrolle, ob die zutreffenden Einstandspreise abzüglich in Anspruch genommener Skonti und Rabatte zzgl. Nebenkosten stichprobenweise angesetzt wurden und ob zumindest die rechnerische Richtigkeit der Inventuraufnahme, ggf. auch nach Stichproben, überprüft wurde.  

     

    Von besonderer Bedeutung ist die Überprüfung der Bewertung der teilfertigen und fertigen Erzeugnisse und Leistungen. Soweit eine Kostenrechnung im Mandantenbetrieb nicht vorliegt, ist bei besonderer Werthaltigkeit dieser Bilanzposition eine intensive Prüfung der Bewertung erforderlich. Zumindest sollten die üblichen und bekannten Prüfungen der Plausibilität zwischen dem Ansatz der teilfertigen Erzeugnisse und Leistungen gegenüber erhaltenen Anzahlungen oder der in dem Unternehmen üblichen Aufschlagssätze zwischen Materialeinsatz, Einsatz von Fremdleistungen und Lohneinsatz zu Jahresumsatz Aufschluss darüber geben, dass nachvollziehbare und plausible Relationen gegenüber den Vorjahren beibehalten wurden. Bei hoher Werthaltigkeit dieser Bilanzpositionen sollte darüber hinaus eine Überprüfung im Rahmen einer Kalkulation aus Materialeinsatz, Lohneinsatz zzgl. Gemeinkosten durchgeführt werden. In der Regel sind solche Überprüfungen nur in Zusammenarbeit mit dem Mandanten erfolgreich. 

    2. Jahresabschlusserstellung mit Plausibilitätsbeurteilung

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