01.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007
Neue Gebühren und Kontrollen für Großbetriebe
Das Jahressteuergesetz 2007 bringt über 200 verschiedene Änderungen in 19 verschiedenen Gesetzen. Es beinhaltet auch einige bisher eher wenig beachtete Vorhaben, die insbesondere Großbetriebe betreffen:
Verbindliche Auskunft: Die Neuregelung zur verbindlichen Auskunft wurde erst kürzlich durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz (5.9.06, BGBl I 06, 2098) in § 89 Abs. 2 AO aufgenommen. Vorrangige Intension war die zunehmende Kompliziertheit des Steuerrechts. Mit der gleichen Begründung soll diese Auskunft ab dem Jahreswechsel kostenpflichtig werden, da die Ämter mit einer zunehmenden Arbeitsbelastung rechnen. Nach § 89 Abs. 3 - 5 AO bemisst sich die Gebühr nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für den Ersuchenden hat (Gegenstandswert). Sie beträgt aber mindestens 5.000 EUR. Ist der Gegenstandswert nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr in Höhe von 50 EUR je angefangene halbe Stunde fällig.
Verständigungsverfahren: Das BZSt erhebt ab 2007 für die Bearbeitung eines Antrags zur einvernehmlichen Besteuerung mit nahe stehenden Personen gem. § 1 AStG oder zur Gewinnaufteilung zwischen Unternehmen und dessen Betriebsstätte mit Sitz diesseits und jenseits der Grenze Gebühren. Sofern es um mehrere Staaten geht, wird die Gebühr für jedes Verfahren gesondert fällig. Das sogenannte APA-Verfahren zur Erteilung einer Vorabzusage zu Verrechnungspreisen wird gem. § 178a AO erst eröffnet, wenn die Zahlung erfolgt ist. Die Grundgebühr beträgt 20.000 EUR, wobei Vorgänge von mehreren Organgesellschaften zusammengefasst werden. Eine Verlängerung der Geltungsdauer kostet noch einmal 15.000 EUR und eine Änderung zusätzlich 10.000 EUR pro Antrag. Bei Rücknahme, Ablehnung oder Scheitern des Antrags wird die festgesetzte Gebühr nicht erstattet. Eine Minderung kommt bei unbilliger Härte in Betracht oder wenn das BZSt ein besonderes Interesse an der Verfahrensdurchführung hat.
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