01.02.2005 | Kapitallebensversicherung
Die neue Steuerpflicht bei Kapitallebensversicherung und ihre Auswirkung auf die Rendite
Lohnt sich eine Kapitallebensversicherung überhaupt noch? Für die klassische Variante kann man mit Recht behaupten, dass sich der Abschluss nicht mehr lohnt. Wer seit Jahresbeginn eine Police abschließt, muss auf die ohnehin tendenziell eher sinkende Rendite Steuern zahlen. Kapitalpolicen stehen damit steuerlich auf Augenhöhe mit vergleichbar konservativen Anlageformen. Darüber hinaus sind die gezahlten Beiträge nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar, was besonders Selbstständige schmerzen wird. Der Beitrag gibt Auskunft über die ab 2005 geltenden neuen Regeln, die von Versicherten einzukalkulierenden Einbußen sowie alternative Anlagemöglichkeiten.
1. Die neuen Steuerregeln
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Fassung 2005) gilt die Differenz zwischen dem von der Versicherung ausgezahlten Betrag, der Ablaufleistung und der Summe der überwiesenen Beiträge als Kapitaleinnahme. Dies trifft auf alle nach Silvester 2004 abgeschlossenen Policen zu. Die Steuerpflicht greift im Zeitpunkt der Fälligkeit oder einem vorzeitigen Rückkauf. Zahlt die Versicherung anlässlich eines Todesfalls, unterliegt dies weiterhin nicht der Einkommen-, wohl aber in voller Höhe der Erbschaftsteuer.
Beachten Sie: Damit eine Versicherung noch steuerbefreit ist, muss als Ausstellungsdatum auf dem Versicherungsschein spätestens der 31.12.04 stehen. Eine Rückdatierung, etwa auf den im Versicherungsschein bezeichneten Tag des Beginns, ist nicht zulässig.
Der Gesetzgeber hat eine Ermäßigung auf 50 v.H. der Einnahmen eingeführt. Dieses Halbeinkünfteverfahren erfolgt aber nur, wenn
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