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  • 01.02.2006 | Kreditvergabe

    Auswirkungen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken

    von Martin Dieter Herke, Eltville-Erbach

    Die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) werden für die Banken so etwas wie die Bibel. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat zusammen mit der Deutschen Bundesbank am 20.12.05 die endgültige Fassung der MaRisk vorgelegt. Geplant ist ein In-Kraft-Treten der MaRisk bereits zum 1.1.07. Die Folgen für das Beratungsgeschäft des Steuerberaters sind bedeutend, da die Vorschriften zum Kreditgeschäft die Zusammenarbeit des Mandanten mit der Bank intensiv berühren. Im Beitrag werden deshalb die wichtigsten Vorschriften dargestellt und kommentiert.  

    1. Folgen der MaRisk für das Kreditgeschäft mit den Mandanten

    Es geht darum, zu erkennen, wie man sich als Kreditnehmer MaRisk-konform verhält, um die Zusammenarbeit mit der Bank möglichst effizient und reibungslos zu gestalten. 

     

    Gegenüberstellung der MaRisk und deren Folgen

    Mindestanforderung 

    Folge 

    1. Funktionstrennung und Votierung der Bereiche Markt und Marktfolge 

    „Abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Kreditengagements erfordert eine Kreditentscheidung zwei zustimmende Voten der Bereiche Markt und Marktfolge. Weitergehende Beschlussfassungsvorschriften (z.B. KWG, Satzung) bleiben hiervon unberührt. Soweit die Entscheidungen von einem Ausschuss getroffen werden, sind die Mehrheitsverhältnisse innerhalb eines Ausschusses so festzulegen, dass der Bereich Marktfolge nicht überstimmt werden kann“. 

    Banken haben die Organisation ihres Kreditgeschäfts in die Bereiche Markt und Marktfolge zu trennen. Wichtig für Kreditnehmer und ihre Berater ist in diesem Zusammenhang, dass sie die Mitarbeiter aus dem Bereich „Markt“, also den Firmenkundenbetreuer, so umfassend informieren, dass dieser in der Lage ist, kritische Fragen seines Kollegen aus der „Marktfolge“ überzeugend zu beantworten, um das zweite zustimmende Votum zu erreichen. 

    „Jeder Geschäftsleiter kann im Rahmen seiner Krediteinzelkompetenz eigenständig Kreditentscheidungen treffen und auch Kundenkontakte wahrnehmen; die aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bleibt davon unberührt. Zudem sind zwei Voten einzuholen, soweit dies unter Risikogesichtspunkten erforderlich sein sollte. Falls die im Rahmen einer Krediteinzelkompetenz getroffenen Entscheidungen von den Voten abweichen oder wenn sie von dem Geschäftsleiter getroffen werden, der für den Bereich Marktfolge zuständig ist, sind sie im Risikobericht besonders hervorzuheben“. 

    Es gibt also auch weiterhin die Einzelentscheidung der Geschäftsleiter. Die Frage ist, ob sich ein Geschäftsleiter dazu bekennt und seine Befugnisse aktiv wahrnimmt. Als Kreditnehmer sollte man versuchen, herauszufinden, wer welche Befugnisse hat, um mit den „Richtigen“ zu verhandeln. 

    „Für den Fall voneinander abweichender Voten sind in der Kompetenzordnung klare Entscheidungsregeln zu treffen: Der Kredit ist in diesen Fällen abzulehnen oder zur Entscheidung auf eine höhere Kompetenzstufe zu verlagern (Eskalationsverfahren)“. 

    Hier wird festgelegt, wie bei abweichenden Voten bankintern zu verfahren ist. 

    „Die Überprüfung bestimmter – unter Risikogesichtspunkten festzulegender – Sicherheiten ist außerhalb des Bereichs Markt durchzuführen“. 

    Da die Überprüfung der Werthaltigkeit von Sicherheiten nicht von dem (ortskundigen) Firmenkundenberater vorgenommen wird, sollten notwendige Informationen zu den Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten besteht die Gefahr einer übervorsichtigen Bewertung durch jemanden, der die Sicherheiten nur vom Papier her kennt.  

    2. Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft 

    „Das Kreditinstitut hat Bearbeitungsgrundsätze für die Prozesse im Kreditgeschäft zu formulieren, die, soweit erforderlich, in geeigneter Weise zu differenzieren sind (z.B. nach Kreditarten). Darüber hinaus sind die Verfahren zur Überprüfung, Verwaltung und Verwertung gestellter Sicherheiten festzulegen.“ 

    Nachdem die Betragsgrenze, ab der die Banken zur Einsichtnahme in die wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet sind, auf 750.000 EUR angehoben wurde und die BAFIN sämtliche Rundschreiben zu § 18 KWG aufgehoben hat, können die Institute wieder zu individuellen Verfahren zurückkehren.  

    „Bei Objekt-/Projektfinanzierungen ist im Rahmen der Kreditbearbeitung sicherzustellen, dass neben der wirtschaftlichen Betrachtung insbesondere auch die technische Machbarkeit und Entwicklung sowie die mit dem Objekt/Projekt verbundenen rechtlichen Risiken in die Beurteilung einbezogen werden. Dabei kann auch auf die Expertise vom Kreditnehmer unabhängigen sach- und fachkundigen Organisationseinheiten zurückgegriffen werden. Soweit externe Stellen für diese Zwecke herangezogen werden, ist vorher deren Eignung zu überprüfen.“ 

    Diese Vorschriften gehen stark ins Detail und unterwerfen Immobilienfinanzierungen einer Reihe von Formalitäten. 

    „Abhängig vom Risikogehalt der Kreditgeschäfte sind sowohl im Rahmen der Kreditentscheidung als auch bei turnusmäßigen oder anlassbezogenen Beurteilungen die Risiken eines Engagements mit Hilfe eines Risikoklassifizierungsverfahrens zu bewerten. Eine Überprüfung der Risikoeinstufung ist jährlich durchzuführen“. 

    Halten wir fest: Banken sind vor jeder Kreditgewährung verpflichtet, ein Rating durchzuführen bzw. ein vorliegendes Rating zu aktualisieren. 

    „Zwischen der Einstufung im Risikoklassifizierungsverfahren und der Konditionengestaltung sollte ein sachlich nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen“. 

    Risikoorientierte Konditionen oder, wie die Banken argumentieren, risikogerechte Konditionen werden den Banken mit dieser Vorschrift nahegelegt bzw. „verordnet“.  

    Für Kreditnehmer heißt dies im Klartext: günstige Ratingnote = günstige Konditionen, ungünstige Einstufung = schlechte Konditionen. Deshalb gilt für jeden Kreditnehmer: Unternehmen Sie alle Anstrengungen, die zu einer guten Ratingeinstufung beitragen. 

    3. Sicherheiten 

     

    „Die Werthaltigkeit und der rechtliche Bestand von Sicherheiten sind grundsätzlich vor jeder Kreditvergabe zu überprüfen. Bei der Überprüfung der Werthaltigkeit kann auf bereits vorhandene Sicherheitenwerte zurückgegriffen werden, sofern keine Anhaltspunkte für Wertveränderungen vorliegen. Hängt der Sicherheitenwert maßgeblich von den Verhältnissen eines Dritten ab (z.B. Bürgschaft), so ist eine angemessene Überprüfung des Adressenausfallrisikos des Dritten durchzuführen“. 

    Die Banken sind gehalten, vor jeder Kreditvergabe die Werthaltigkeit der Sicherheiten zu überprüfen, was in der Praxis unter Umständen zu einer Neubewertung und einem neuen Wertgutachten führen kann. 

    4. Kreditweiterbearbeitung 

    „Eine Beurteilung des Adressenausfallrisikos ist jährlich durchzuführen, wobei die Intensität der laufenden Beurteilungen vom Risikogehalt der Engagements abhängt (z.B. Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikoeinstufung im Risikoklassifizierungsverfahren oder eine Beurteilung auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens)“. 

    „Außerordentliche Überprüfungen von Engagements einschließlich der Sicherheiten sind zumindest dann unverzüglich durchzuführen, wenn dem Kreditinstitut aus externen oder internen Quellen Informationen bekannt werden, die auf eine wesentliche negative Änderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten. Derartige Informationen sind unverzüglich an alle zuständigen Organisationseinheiten weiterzuleiten“. Beachte: Ratings sind jährlich zu aktualisieren, Sicherheiten auf Werthaltigkeit zu überprüfen und Informationen, die eine Verschlechterung der Bonität signalisieren, zu beachten. 

    5. Intensivbetreuung / Behandlung von Problemkrediten 

    „Das Kreditinstitut hat Kriterien festzulegen, wann ein Engagement einer gesonderten Beobachtung (Intensivbetreuung) zu unterziehen ist. Die Verantwortung für die Entwicklung und Qualität dieser Kriterien sowie deren regelmäßige Überprüfung muss außerhalb des Bereichs Markt angesiedelt sein“. 

     

    „Das Kreditinstitut hat Kriterien festzulegen, die die Abgabe eines Engagements an die auf die Sanierung bzw. Abwicklung spezialisierten Mitarbeiter oder Bereiche bzw. deren Einschaltung regeln. Die Verantwortung für die Entwicklung und die Qualität dieser Kriterien sowie deren regelmäßige Überprüfung muss außerhalb des Bereichs Markt angesiedelt sein. Die Federführung für den Sanierungs- bzw. den Abwicklungsprozess oder die Überwachung dieser Prozesse ist außerhalb des Bereichs Markt wahrzunehmen“. 

    Im Regelfall werden Engagements, für die der Kapitaldienst nicht geleistet werden kann, in die Intensivbetreuung übergeben. Der Bank ist, wenn es sich um eine Sanierung handelt, ein fundiertes Sanierungskonzept vorzulegen. 

    6. Risikoklassifizierungsverfahren 

    „In jedem Kreditinstitut sind aussagekräftige Risikoklassifizierungsverfahren für die erstmalige bzw. die turnusmäßige oder anlassbezogene Beurteilung des Adressenausfallrisikos sowie gegebenenfalls des Objekt-/Projektrisikos einzurichten. Es sind Kriterien festzulegen, die im Rahmen der Beurteilung der Risiken eine nachvollziehbare Zuweisung in eine Risikoklasse gewährleisten.  

    Hier schreiben die MaRisk den Banken zwingend ein Ratingverfahren zur Messung des Ausfallrisikos vor, also „ohne Rating kein Kredit“. Es ist jedem Kreditnehmer zu empfehlen, sich bei seiner Bank über die Einstufung seines Unternehmens zu erkundigen. Es sollte nach Stärken und Schwächen gefragt werden, um Ansatzpunkte für eine Rating-Verbesserung zu finden. 

    „Maßgebliche Indikatoren für die Bestimmung des Adressenausfallrisikos im Risikoklassifizierungsverfahren müssen neben quantitativen auch, soweit möglich, qualitative Kriterien sein. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Kreditnehmer in der Lage ist, künftig Erträge zu erwirtschaften, um den ausgereichten Kredit zurückzuführen“. 

    Den Banken wird vorgeschrieben, dass sie neben den quantitativen, also den „harten Faktoren“ (Bilanzwerte), auch die qualitativen, die „weichen Faktoren“ zu berücksichtigen haben. Explizit wird die Frage nach der Kapitaldienstfähigkeit gestellt. Ist der Kreditnehmer in der Lage, künftig Erträge zu erwirtschaften, um den Kredit zurückzuzahlen? Für Kreditnehmer sollte dies Anlass sein, der Bank eine Rentabilitätsvorschaurechnung und eine Cash-flow-Betrachtung zur Verfügung zu stellen, aus der die Kapitaldienstfähigkeit hervorgeht. 

    6. Risikoklassifizierungsverfahren 

    „In jedem Kreditinstitut sind aussagekräftige Risikoklassifizierungsverfahren für die erstmalige bzw. die turnusmäßige oder anlassbezogene Beurteilung des Adressenausfallrisikos sowie gegebenenfalls des Objekt-/Projektrisikos einzurichten. Es sind Kriterien festzulegen, die im Rahmen der Beurteilung der Risiken eine nachvollziehbare Zuweisung in eine Risikoklasse gewährleisten.  

    Hier schreiben die MaRisk den Banken zwingend ein Ratingverfahren zur Messung des Ausfallrisikos vor, also „ohne Rating kein Kredit“. Es ist jedem Kreditnehmer zu empfehlen, sich bei seiner Bank über die Einstufung seines Unternehmens zu erkundigen. Es sollte nach Stärken und Schwächen gefragt werden, um Ansatzpunkte für eine Rating-Verbesserung zu finden. 

    „Maßgebliche Indikatoren für die Bestimmung des Adressenausfallrisikos im Risikoklassifizierungsverfahren müssen neben quantitativen auch, soweit möglich, qualitative Kriterien sein. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Kreditnehmer in der Lage ist, künftig Erträge zu erwirtschaften, um den ausgereichten Kredit zurückzuführen“. 

    Den Banken wird vorgeschrieben, dass sie neben den quantitativen, also den „harten Faktoren“ (Bilanzwerte), auch die qualitativen, die „weichen Faktoren“ zu berücksichtigen haben. Explizit wird die Frage nach der Kapitaldienstfähigkeit gestellt. Ist der Kreditnehmer in der Lage, künftig Erträge zu erwirtschaften, um den Kredit zurückzuzahlen? Für Kreditnehmer sollte dies Anlass sein, der Bank eine Rentabilitätsvorschaurechnung und eine Cash-flow-Betrachtung zur Verfügung zu stellen, aus der die Kapitaldienstfähigkeit hervorgeht. 

     

     

    2. Fazit

    Diese nur auszugsweise dargestellten Regeln zeigen, wie tief die BaFin in das Tagesgeschäft der Bank eingreift. Klar ist, die administrativen Belastungen der Banken sind groß. Sie werden von der Aufsicht an der „kurzen Leine geführt“, und so mancher Banker trifft seine Entscheidungen nicht mehr unter dem Aspekt „was nutzt meinem Kunden“, sondern unter dem Aspekt „wie vermeide ich Ärger mit der Bafin“. Dies wird sich insbesondere auf das Kreditgeschäft mit mittelständischen Unternehmen negativ auswirken.