Kreditvergabe Kreditunterlagen nach § 18 KWG von Martin Dieter Herke, Eltville-Erbach Kreditinstitute sind verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer regelmäßig offenlegen zu lassen (Grundsatz ordnungsmäßiger Kreditgeschäftsführung). Dies führt nicht selten zu Verstimmungen bei den Kreditnehmern, welche die Anforderungen des Kreditinstitutes teilweise für übertrieben halten. Der folgende Beitrag stellt die Rechtslage dar, zeigt, was innerhalb welcher Frist getan werden muss und welche Erleichterungen möglich sind. 1. Überblick über die Regelungen § 18 KWG verpflichtet die Banken zur Anforderung aller Unterlagen, die notwendig sind, um sich ein "klares, zeitnahes und hinreichend verlässliches Bild über die wirtschaftliche Situation" des Kreditnehmers zu machen. Das BaKred (seit 1.1.02 BaFin) hatte in mehreren Rundschreiben den Banken detaillierte Handlungsanweisungen in puncto § 18 KWG vorgegeben (Rundschreiben Nr. 9/98, Nr. 16/99 und Nr. 5/00 vom 6.11.00; www.bafin.de, dort weiter unter "Bankenaufsicht"). Derzeit überwacht die BaFin deren Einhaltung. § 56 Abs. 3 Nr. 4 KWG wertet den vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen § 18 KWG als Ordnungswidrigkeit (Geldbuße von bis zu 150.000 EUR). Ziel des § 18 KWG ist es, dass Kreditinstitute Kredite nur nach sorgfältiger Bonitätsprüfung gewähren und bei bestehenden Kreditverhältnissen die Bonität des Kreditnehmers laufend überwachen.
Grundlage für den Anspruch des Kreditinstituts auf Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Kreditvertrag, der im Regelfall innerhalb der allgemeinen Kreditbedingungen einen entsprechenden Passus enthält. Weigert sich ein Kunde, diese Verpflichtungen einzugehen, wird ihm das Kreditinstitut keinen Kredit gewähren oder den gewährten Kredit kündigen. Bei bestimmten Kreditnehmern sind Besonderheiten hinsichtlich der Offenlegungspflicht (vgl. Tz. 2) zu beachten. Dies betrifft vor allem:
Bei den einzureichenden Unterlagen wird im Wesentlichen danach unterschieden, ob der Kreditnehmer bilanziert oder nicht (vgl. Tz. 3). Schließlich kann das Kreditinstitut unter bestimmten Voraussetzungen auf die Offenlegung verzichten. Man unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen der laufenden und der Erstoffenlegung (Tz. 4). 2. Besonderheiten bei bestimmten Kreditnehmern Im Folgenden wird eine Reihe von Besonderheiten bei bestimmten Kreditnehmern besprochen. Die Besonderheiten betreffen in der Regel die Zusammenrechnung mit weiteren Kreditengagements des Instituts. 2.1 Personenmehrheiten Ein Kredit an eine Personenmehrheit (z.B. GbR, Ehegatten als Gesamtschuldner), bei der jeder Beteiligte als Gesamtschuldner zur Kreditrückzahlung verpflichtet ist, ist als Kredit an jeden einzelnen Gesamtschuldner anzusehen. Hieraus folgt, dass der Kredit an die Personenmehrheit mit den den einzelnen Gesamtschuldnern persönlich gewährten Krediten zusammenzurechnen ist. Falls für die Bank auf Grund der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines der Gesamtschuldner dessen Bonität zweifelsfrei feststeht, muss sie sich nicht auch noch Klarheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse der übrigen Gesamtschuldner verschaffen. Das gilt allerdings nur dann, wenn für den gesamten Kredit gesamtschuldnerisch gehaftet wird. 2.2 Personenhandelsgesellschaften Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) sind im Regelfall auch Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich und Unterlagen hierüber heranzuziehen. Wenn allerdings die offengelegten Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Personenhandelsgesellschaft unter Berücksichtigung anderweitiger Erkenntnisse der Bank keinen Zweifel an der Bonität der Kreditnehmerin begründen, ist die Vorlage von Nachweisen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter entbehrlich. Ergibt die Offenlegung bei einem der Gesellschafter für das Kredit-institut eine zweifelsfreie Bonität, kann es von der Offenlegung bei den übrigen Gesellschaftern absehen. 2.3 Konzernangehörige Unternehmen Bei Krediten an konzernangehörige Unternehmen hat sich die Bank zusätzlich die Jahresabschlussunterlagen für den Gesamtkonzern und auch die Jahresabschlüsse der einzelnen Konzernunternehmen - sofern sie wesentliche Bedeutung für die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers haben - vorlegen zu lassen, da diese Unternehmen eine Kreditnehmereinheit bilden. 2.4 Unternehmen im Mehrheitsbesitz einer Person Bei Krediten an Unternehmen, die im Mehrheitsbesitz einer Person ohne Unternehmenseigenschaft stehen, hat sich das Kreditinstitut primär die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens als unmittelbarem Kreditnehmer offenlegen zu lassen. Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens werden im Regelfall aber auch Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mehrheitsgesellschafters erforderlich sein. 3. Unterlagen zur Offenlegung Das Verfahren nach § 18 KWG fordert von den Banken die Vorlage und Auswertung der erforderlichen Unterlagen sowie die Dokumentation der Unterlagen, der Auswertung und des Ergebnisses. Erst wenn das Kreditinstitut die Unterlagen ausgewertet und sich die Anforderung weiterer Unterlagen auf Grund der Auswertung als entbehrlich erwiesen hat, liegen dem Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen. Die Vorschrift zur Vorlage der Unterlagen bezieht sich auf die gesamte Kreditlaufzeit. Es handelt sich also nicht um die einmalige Offenlegungspflicht zu Kreditbeginn, sondern um eine laufende Pflicht zur Offenlegung, um die Entwicklung der Kreditnehmerbonität zu überwachen. Die Offenlegung muss auch tatsächlich erfolgen; das bloße Verlangen der Bank reicht nicht aus. Praxishinweis: Dies soll jedoch das Kreditinstitut nicht zu einem Kündigungsautomatismus verpflichten, so das Aufsichtsamt. Vor allem dann nicht, wenn Kredite störungsfrei bedient werden. Wenn das Kreditinstitut alle nach den Umständen zumutbaren Anstrengungen unternimmt, die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durchzusetzen und es in den Kreditakten nachvollziehbar dokumentiert, weshalb es das Engagement trotz Verweigerung der Offenlegung fortführt, wird dieser Verstoß gegen § 18 KWG ohne Konsequenzen bleiben. Eine Erhöhung oder Verlängerung des Engagements kann die Bank jedoch nur nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse vornehmen. Handelt es sich um eine Prolongation oder eine Erhöhung von weniger als 10 Prozent eines bereits laufenden Engagements, gelten die Bestimmungen für die laufende Offenlegung und nicht die Bestimmungen für die Erst-Offenlegung. 3.1 Bilanzierende Kreditnehmer Handelt es sich beim Kreditnehmer um ein zur Buchführung und Bilanzaufstellung verpflichtetes Unternehmen, hat sich das Kreditinstitut mindestens den zeitlich letzten Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung), möglichst aber die der letzten drei Jahre vorlegen zu lassen und zu analysieren. Bei Kapitalgesellschaften gehört zum Jahresabschluss auch der Anhang. Die Bank hat sich gegebenenfalls auch den Lagebericht vorlegen zu lassen. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen die testierten Jahresabschlussunterlagen innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag vorlegen. Für kleine Kapitalgesellschaften und sonstige nicht prüfungspflichtige aber bilanzierungspflichtige Kreditnehmer gilt ebenfalls die Frist von 12 Monaten. Bei der Analyse des Abschlusses interessieren die Bank vor allem folgende Punkte:
Praxishinweis: Nicht nur wenn ein aussagefähiger Erläuterungsbericht bzw. Anhang nicht vorliegt, sollten diese Fragen in einem Bilanzgespräch mit dem Kunden im Beisein seines WP bzw. StB erörtert werden, worüber vom Kreditsachbearbeiter ein Vermerk gefertigt und zur Kreditakte genommen wird. Sofern die fünf Problemfelder hinreichend erläutert werden, kann auf die Vorlage weiterer Unterlagen verzichtet werden. Ist dies nicht der Fall, ermöglicht der vorgelegte Jahresabschluss allein kein klares Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers. In diesem Fall oder wenn die Fristen bei der Einreichung nicht eingehalten werden, hat das Kreditinstitut weitere Unterlagen einzureichen, die Aussagen über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers ermöglichen:
Dies ist regelmäßig zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres der Fall, wenn die Bilanz des Vorjahres noch nicht fertig gestellt ist. 3.2 Objektgesellschaften Für einen Immobilienkredit reicht als Unterlage eine Kapitaldienstrechnung nicht aus, selbst wenn der Kreditnehmer, eine reine Objektgesellschaft, nur das finanzierte Objekt im Bestand hat. Neben den Jahresabschlussunterlagen der Objektgesellschaft sind Unterlagen über die maßgeblich Beteiligten, eventuell auch über die Mieter des Objekts erforderlich. Das Kreditinstitut muss sich ein zuverlässiges Bild verschaffen von der Werthaltigkeit und von der Vermietbarkeit. Dies heißt nicht, dass die Bank sich die wirtschaftlichen Verhältnisse jedes einzelnen Mieters offenlegen lassen müsste. Es genügt, dass sie sich ein Bild von der Mieterschaft insgesamt verschafft. 3.3 Nicht bilanzierende Kreditnehmer Stellen Kreditnehmer keine Bilanz auf, so hat sich die Bank anstelle von Jahresabschlüssen die Vermögens- (einschließlich Verbindlichkeiten) und Einkommensverhältnisse offenlegen zu lassen, um sich auf ähnlich sicherer Grundlage wie bei bilanzierenden Kreditnehmern ein klares zeitnahes Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen zu verschaffen. Entsprechend wird das Kreditinstitut anfordern:
3.3.1 Einnahme-Überschuss-Rechnungen Bei Gewerbekrediten und Krediten an Freiberufler ist der Bank eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Überschussrechnung) vorzulegen, bei der es sich um eine Form der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG handelt. Die Überschussrechnungen der nicht bilanzierenden Unternehmen müssen eine den ungekürzten Gewinn- und Verlustrechnungen von bilanzierenden Unternehmen vergleichbare Informationstiefe haben. Sofern dies nicht möglich ist, ist zur Verschaffung eines zeitnahen Bildes bei Gewerbekrediten und Krediten an Freiberufler die Heranziehung weiterer Unterlagen (Nachweise über Auftragsbestände und Umsatzzahlen, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Umsatzsteueranmeldungen, Erfolgs- und Liquiditätspläne, Einkommensnachweise usw.) innerhalb der 12-Monats-Frist notwendig, damit sich die Bank ein klares, zeitnahes und verlässliches Bild über die wirtschaftliche Situation ihres Kreditnehmers machen kann. 3.3.2 Vermögensaufstellung Für die Offenlegung (insbesondere der privaten) Vermögensverhältnisse ist eine aktuelle Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Vermögensaufstellung) einzureichen. Praxishinweis: Bei den in jedem Falle weiterhin vorzulegenden Vermögensaufstellungen kann das Institut im Einzelfall auf die Angabe einzelner Vermögenswerte verzichten, sofern sämtliche Verbindlichkeiten (einschließlich Bürgschaften) sowie etwaige Beteiligungen des Kreditnehmers an Personen- und Kapitalgesellschaften angegeben sind und die dargelegten Vermögenspositionen im Übrigen ein hinreichend verlässliches Bild über die Vermögenssituation des Kreditnehmers vermitteln. 3.3.3 Einkommensteuerbescheide Zur Absicherung der Informationen soll die Bank geeignete Nachweise wie Grundbuchauszüge und Einkommensteuerbescheide anfordern und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des zu finanzierenden Vorhabens durchführen. Der Einkommensteuerbescheid nebst Einkommensteuererklärung sollte der Bank binnen zwölf Monaten ab Ende des Veranlagungszeitraums vorliegen. Praxishinweis: Gemäß Rundschreiben 5/2000 kann das Kreditinstitut auf die Heranziehung der Einkommensteuererklärung im Einzelfall dann verzichten, wenn aus dieser Unterlage keine weiteren beurteilungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind und andere aktuelle Nachweise über die wesentlichen Einkünfte des Kreditnehmers (z.B. Überschussrechnungen, Gehaltsnachweise, Nachweise über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) vorliegen. 3.4 Arbeitnehmer, Existenzgründer Bei Kreditnehmern, die Lohn- oder Gehaltsempfänger sind, hat sich die Bank deren Bezüge durch eine Lohn- oder Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers nachweisen zu lassen. Dieser Nachweis kann entfallen, wenn die kreditgewährende Bank das Lohn- oder Gehaltskonto selbst führt. Bei der Vergabe von Darlehen zur Existenzgründung kann die Bank die Offenlegungsanforderungen nach § 18 KWG erfüllen, wenn sie von der nachhaltigen Tragfähigkeit des zu finanzierenden Vorhabens überzeugt ist. Eine anfänglich nicht zweifelsfrei zu beurteilende Bonität des Kreditnehmers steht insofern einer Kreditvergabe nicht im Wege. 4. Verzicht auf die Offenlegung Die Banken können von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer unter bestimmten Voraussetzungen absehen. Man unterscheidet das Unterschreiten der 250.000 EUR-Grenze, den Verzicht auf die Erstoffenlegung nach § 18 S. 2 KWG wegen offensichtlicher Unbegründetheit und den Verzicht auf laufende Offenlegung nach § 18 S. 3 Nr. 1 bis 3 KWG. 4.1 Unterschreiten der 250.000 EUR-Grenze Eine generelle bzw. Erstoffenlegung ist nicht erforderlich, wenn der Kreditbetrag insgesamt 250.000 EUR nicht übersteigt. Die Grenze ist in der Praxis nicht sehr bedeutsam, weil sie nicht pro Einzelkredit gilt und sich bereits aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Kreditgeschäftsführung ergibt, dass sich die Kreditinstitute auch für Kredite bis zu 250.000 EUR die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers vertraglich vorzubehalten pflegen. Allenfalls bei der Qualität der vorzulegenden Unterlagen wird bei Krediten unter 250.000 EUR offenbar etwas großzügiger verfahren. Praxishinweis: Nach Ansicht von BaKred bzw. BaFin sollten die Kreditinstitute die Einsichtnahme in die wirtschaftlichen Verhältnisse auch schon bei Kreditbeträgen von unter 250.000 EUR verlangen, da sie auch bei kleineren Kreditbeträgen zur gleichen Sorgfalt verpflichtet sind, auch wenn dies explizit aus dem Gesetzestext nicht hervorgeht. Firmenkunden ist grundsätzlich zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu raten, selbst wenn sie dazu nicht verpflichtet sind. Eine Verweigerung würde unzweifelhaft eine Störung des Vertrauensverhältnisses nach sich ziehen und bei der Rating-Einstufung zu einer schlechteren Note führen. Dies wiederum hätte eine ungünstigere Kondition zur Folge. 4.2 Offensichtliche Unbegründetheit Offensichtlich unbegründet wäre ein Offenlegungsverlangen, wenn
4.2.1 Von der Offenlegung befreiende Sicherheiten Das BaKred hat eine Sicherheitenliste aufgestellt (Anlage zu Rundschreiben 9/98), in der es konkrete Sicherheiten benennt, die von der Offenlegungspflicht befreien können. Das zu besichernde Vermögen kann bestehen aus:
Die einzelnen Vermögenswerte können unterschiedlich hoch besichert werden. Gleichzeitig wird jedoch mitgeteilt, dass auch andere Sicherheiten, die nicht in der Liste enthalten sind, sofern sie nach "Verwertbarkeit und Nachhaltigkeit mit den in der Liste aufgeführten Sicherheiten vergleichbar sind" ebenfalls von der Offenlegungspflicht befreien können. Ob auf Grund der gestellten Sicherheiten eine Befreiung in Frage kommt, ist von der Bank zu prüfen und zu dokumentieren. Das Kreditinstitut muss sich über die Entwicklung der Werthaltigkeit der Sicherheiten laufend informieren. Für Grundpfandrechte bedeutet dies, dass der Verkehrswert des Grundstücks von der Bank mindestens einmal jährlich zu bestimmen ist. 4.2.2 Verzicht bei bestimmten Mitverpflichteten Als Mitverpflichtete, beispielsweise Bürgen, die den Kreditnehmer von der Pflicht zur Offenlegung befreien, kommen nur Personen oder Unternehmen in Betracht, die anstelle des Kreditnehmers dem Kreditinstitut ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Kreditnehmer keine wesentliche Bedeutung für die wirtschaftliche Situation des Mitverpflichteten hat. Als Mitverpflichtete scheiden die persönlich haftenden Gesellschafter einer kreditnehmenden Personenhandelsgesellschaft sowie die Partner von Partnerschaftsgesellschaften aus. Offensichtlich unbegründet ist das Verlangen nach Offenlegung nur dann, wenn die einwandfreie Bonität des Mitverpflichteten zweifelsfrei feststeht sowie dem Kreditinstitut nachgewiesenermaßen bekannt ist und seine Mithaftung weder gesetzlich noch rechtsgeschäftlich beschränkt ist. 4.3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur laufenden Offenlegung Von der laufenden Offenlegung können die Banken absehen, wenn
Diese Ausnahmen haben ihre Hauptbedeutung bei der Finanzierung von selbstgenutztem Haus- und Grundbesitz und bei Zwischenfinanzierungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Quelle: Betriebswirtschaftliche Mandantenbetreuung - Ausgabe 05/2002, Seite 109 |
Quelle: Ausgabe 05 / 2002 | Seite 109 | ID 109367