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  • 01.11.2005 | Krisenvorsorge

    Feststellung von Insolvenzgründen

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator CfM, Köln

    Die Insolvenzzahlen in Deutschland bewegen sich auf anhaltendem erschreckend hohem Niveau. Nicht ohne Grund wird der Ruf nach Früherkennung von Insolvenzgründen immer lauter. Große praktische Bedeutung haben zahlreiche Rechtsfolgen, die an das Vorliegen von Insolvenzgründen geknüpft sind. Dies gilt nicht nur für die Vertretungsorgane der Gesellschaften, die gegebenenfalls zur Insolvenzantragstellung verpflichtet sind und sich unter Umständen Schadensersatzansprüchen bei Zahlungen während des Vorliegens von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ausgesetzt sehen (§ 130a Abs. 3 HGB, § 64 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG), sondern auch für die Gesellschafter. Steuerberater sollten hinsichtlich der Relevanz der rechtlichen Folgen für den Mandanten und sich selbst die Verfahren zur Feststellung von Insolvenzgründen beherrschen und die Schwierigkeiten der praktischen Anwendung kennen. 

    1. Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

    Die Feststellung des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit bereitet trotz des scheinbar klaren Wortlauts in der Praxis ganz erhebliche Schwierigkeiten. 

     

    Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO

    Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. 

     

    Teilweise wird vertreten, dass auf Grundlage von Indizien die Zahlungseinstellung festgestellt werden könne und mit deren Feststellung dann auch Klarheit über das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit bestehe. Als solche Indizien werden genannt:  

     

    • Ausdrückliche Erklärung der Nichtzahlung,
    • unregelmäßige Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern,
    • Nichtzahlung oder unregelmäßige Zahlung von Löhnen und Gehältern,
    • Nichtzahlung von Telefonrechnungen und Energielieferungen,
    • wiederholte Hingabe ungedeckter Schecks, häufig auftretende Wechselproteste, häufig auftretende Zahlungsklagen, häufige Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher und ähnliche Vollstreckungsmaßnahmen,
    • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Geschäftsführer,
    • Versuch eines außergerichtlichen Vergleichs und
    • Informationen in der Presse .