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  • 01.06.2007 | Landesarbeitsgericht München

    Haftungsfalle bei der Entgeltumwandlung

    von Ralf E. Geiling, Neuss

    Zwei von drei Unternehmen mit bis zu 200 Beschäftigten bieten ihren Mitarbeitern noch keine Betriebsrente an. Aber selbst den Arbeitnehmern, die in den Genuss einer Betriebsrente kommen, droht jetzt möglicherweise ein Versorgungsproblem aus der Entgeltumwandlung? Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Haftungsgefahren bestehen. 

    1. Neue Rechtsprechung

    Das aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom 15.3.07 (4 Sa 1152/06) beweist, dass die Besorgnis der Unternehmer und Personal-entscheider bei der Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge nicht grundlos ist. Die Münchner Richter stellen mit dem Urteil den leichtfertigen Umgang der Versicherer und ihrer Vermittler bei der Verrechnung von Vertragsabschlusskosten für die arbeitnehmerfinanzierte bAV an den Pranger und verurteilen einen Arbeitgeber im Berufungsverfahren dazu, die nach der Gehaltsumwandlung fehlenden rund 90 Prozent des Arbeitnehmersparbeitrages selber für den Mitarbeiter zu zahlen.  

     

    1.1 Sachverhalt

    Was ist geschehen? Wie so viele seiner Kollegen, wollte der Unternehmer seinen verdienten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern etwas Gutes tun. Und so bot er ihnen zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine Betriebsrente an. Der Gesetzgeber hatte diese Möglichkeit der Entgeltumwandlung im Jahre 2002 für alle Arbeitnehmer geschaffen. Der Vorteil: die Mitarbeiter können einen entsprechenden Anteil des Vorsorgevermögens aus der Einsparung von Sozialabgaben finanzieren ohne selbst dabei auf Nettogehalt verzichten zu müssen. Auch der Chef spart damit Steuern und Sozialabgaben und bindet erfahrene Mitarbeiter an sein Unternehmen. 

     

    Die Mitarbeiterin hatte mit ihrem Chef eine entsprechende Vergütungsvereinbarung getroffen und fortan wurden monatlich 178 EUR von ihrem Bruttogehalt in eine überbetriebliche Versorgungskasse eingezahlt. Der Chef seinerseits hatte zugesichert, dass die Mitarbeiterin im Ruhestand eine jährliche Betriebsrente von 5.060 EUR erhalten werde. Damit diese Versorgungszusagen auch eingehalten werden können und die Mitarbeiter auch im Insolvenzfall ihres Chefs nicht leer ausgehen, zahlte der Chef das Geld in die Versorgungskasse einer Versicherungsgesellschaft ein. Diese wiederum schloss eine Rückdeckungsversicherung bei der zum Versicherungskonzern zugehörigen Lebensversicherungsgesellschaft ab. Alle Abschlüsse kamen durch die Vermittlung einer Versicherungsvermittlungsgesellschaft zustande.