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  • 20.06.2008 | Landgericht Berlin

    Umstrittene Bilanzierungsmethode ist noch keine Fälschung

    Eine Bilanzfälschung liegt nur vor, wenn eine falsche Darstellung der Verhältnisse nach übereinstimmendem Urteil von Fachleuten eindeutig feststeht. Diese Voraussetzung ist bei der sofortigen Ertragsrealisierung von Gebühren für langjährige Mietgarantien im Jahr der Vereinnahmung nicht erfüllt.  

     

    Im von der großen Strafkammer des LG Berlin (31.3.08, (526) 2 StB Js 3/03 KLs (2/2005)) entschiedenen Fall hatten Banken einem geschlossenen Immobilienfonds das prognostizierte Mietaufkommen über 25 Jahre garantiert und die Zahlung sofort geleistet. Der Rückfluss sollte dann durch die tatsächlich vereinnahmten Mieten erfolgen. Die Garantiegebühr floss sofort erfolgswirksam in die Bilanz. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wurde hierdurch das Jahresergebnis erheblich überhöht ausgewiesen, was eine entsprechende Manipulation des Konzerngewinns beim Fondsinitiator zur Folge hatte. Damit liege eine unrichtige Darstellung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft gem. § 331 HGB und eine Verletzung der Berichtspflicht nach § 332 HGB vor. Die Anschuldigungen richteten sich gegen die Geschäftsführer des Initiators sowie die WP-Abschlussprüfer als Täter und Gehilfen. Laut LG sind sie aber der Bilanzfälschung nicht hinreichend verdächtig. Zwar kann eine durchaus kritikwürdige Bilanzkosmetik vorliegen, die aber noch nicht als strafbare Fälschung zu beurteilen ist. Der gewählten und von den Abschlussprüfern gebilligten Bilanzierungsmethode fehlt es an der für eine Fälschung erforderlichen offenbaren Unrichtigkeit der Darstellung des Unternehmensergebnisses. Das LG Berlin lehnte daher die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten ab, die Staatsanwaltschaft hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. 

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 139 | ID 119839