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  • 14.01.2010 | Landgericht Bonn

    Offenlegung des Jahresabschlusses

    Bei der Einbeziehung in den Konzernjahresabschluss ist die Muttergesellschaft einer GmbH & Co. KG nicht zur Offenlegung eines eigenen Abschlusses verpflichtet (LG Bonn 30.9.09, 30 T 848/09, Abruf-Nr. 094210).

     

    Sachverhalt

    Gerade bei mittelständischen Unternehmen besteht ein Interesse daran, die Offenlegung des Jahresabschlusses zu vermeiden. Hintergrund ist, dass viele Unternehmer befürchten von Konkurrenten und Vertragspartnern leicht berechenbar zu werden. Das LG Bonn hatte den Fall zu entscheiden, ob die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 EUR zu Recht erfolgt ist. Das betroffene Unternehmen hatte beim elektronischen Bundesanzeiger einen von ihr selbst erstellten Konzernabschluss 2006 sowie eine Befreiungsmitteilung nach § 264b Nr. 3b HGB eingereicht. Das Bundesamt für Justiz hatte daraufhin das Ordnungsgeld festgesetzt, da das Unternehmen angeblich keine eigenen Unterlagen eingereicht habe. Das Amt begründete seine Vorgehensweise damit, dass die Befreiung von der Offenlegungspflicht nur für Tochterunternehmen aber nicht für das den Konzernabschluss aufstellende Mutterunternehmen selbst besteht.  

     

    Entscheidung

    Das LG Bonn hat die Auffassung des Unternehmens bestätigt, dass das Unternehmen gem. §§ 264 Abs. 1 und 325 HGB von der Offenlegungspflicht nach § 264b HGB befreit ist, da es in den von ihr selbst aufgestellten Konzernabschluss im Sinne des § 264b Nr. 1 HGB einbezogen ist.  

     

    Auch die weiteren Befreiungsvoraussetzungen des § 264b Nr. 2 HGB sind gegeben. Die Kammer des LG Bonn interpretiert den Wortlaut des § 264b Nr. 1 HGB so, dass es für die Befreiung von der Offenlegung des Jahresabschlusses der Personenhandelsgesellschaft genügt, dass diese in den Konzernabschluss „eines“ Mutterunternehmens und nicht „ihres“ Mutterunternehmens einbezogen wird. Diese Auslegung entspricht auch der Intention der Umsetzung der EU-Richtlinie Art. 1 Nr. 4. Diese verlangt nur, dass die Personenhandelsgesellschaft in den konsolidierten Abschluss einer größeren Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist, der im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG von einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt, aufgestellt, geprüft und offengelegt wird. Keine Voraussetzung ist, dass es sich um ein anderes Unternehmen handelt. Somit kann sich die Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB durch Einbeziehung in den von ihr selbst als Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschluss nach § 264b HGB befreien.