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  • 01.04.2006 | Liquidität

    Umsatzsteuer in ausstehenden Forderungen: Das schlummernde Liquiditätspotenzial?

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Während der „Ist-Versteuerer“ (§ 20 UStG) die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang an das FA abführen muss, ist beim Regelfall des „Sollversteuerers“ die Umsatzsteuer bereits mit erbrachter Leistung in der Umsatzsteuer-Vor-anmeldung zu erklären und abzuführen. Der „sollversteuernde“ Unternehmer gewährt damit dem Fiskus gewissermaßen eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer, was umso problematischer wird, je länger die Zahlung ausbleibt. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, wann und inwieweit der Unternehmer die in ausstehenden (Teil-)Forderungen enthaltene Umsatzsteuer korrigieren und vom Finanzamt zurückfordern kann. 

    Korrektur im Voranmeldungszeitraum der Entgeltänderung

    Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen darf der bilanzierende Unternehmer ertragsteuerlich dann vornehmen, wenn er auf Grund seiner aus der Vergangenheit herrührenden Erfahrungssätze davon ausgehen kann, dass die Forderung nicht vollständig eingehen wird. Diese Vorgehensweise entspricht dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip. Für die in den Forderungen enthaltene Umsatzsteuer gilt dies jedoch nicht (BFH 16.7.81, BStBl II, 766).  

     

    Für die Umsatzsteuer gilt vielmehr: Entspricht das tatsächlich vereinnahmte nicht dem ursprünglich vereinbarten Entgelt, so ist die bereits vollzogene Umsatzbesteuerung und der korrespondierende Vorsteuerabzug nach § 17 UStG im Voranmeldungszeitraum der Entgeltänderung zu korrigieren (A 223 Abs. 2 S. 1 UStR 2005). Eine Entgeltänderung ist dann anzunehmen, wenn das vereinbarte Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung „uneinbringlich“ geworden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG).  

     

    Zur Klarstellung: Bei einer wegen Uneinbringlichkeit reduzierten Umsatzbesteuerung bedarf es trotz des dann überhöhten Umsatzsteuerausweises keiner Rechnungskorrektur – die Folgen des unrichtigen Steuerausweises i.S. von § 14c Abs. 1 UStG treten also nicht ein (A 223 Abs. 3 S. 3 und 4 UStR 2005).