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  • 01.05.2005 | Mitarbeitervergütung

    Lohnerhöhung oder Betriebsrente?

    von Ralf E. Geiling, Neuss

    Der Mittelstand betrachtet die betriebliche Altersvorsorge (bAV) nach wie vor als Klotz am Bein und verkennt dabei offensichtlich die Chancen, die ein betriebseigenes Versorgungswerk dem Unternehmen selbst bietet: Betriebsbindung und Motivation qualifizierter wie engagierter Mitarbeiter und deren Versorgung einerseits sowie andererseits die Senkung der Betriebsausgaben sowie Liquiditätsverbesserung (Basel II).  

     

    Die Sorge der Verantwortlichen in den Unternehmen vor möglichen bürokratischen Hürden und eine oftmals mangelnde Kenntnis über die personalpolitischen wie steuerlichen Vorteile für den Arbeitgeber sowie für den Arbeitnehmer gelten als Hauptgründe dafür, dass die Steuergeschenke des Fiskus für eine bAV in mittelständischen Betrieben kaum wahrgenommen werden: Der Arbeitnehmer versteuert ein geringeres Gehalt und der Arbeitgeber spart seinen Sozialabgaben-Anteil für einen Teil des Gehalts. 

    1. Erfahrungen in der Praxis

    Nach einer Untersuchung des Bonner Instituts für Wirtschaft und Gesellschaft e.V. (IWG) haben lediglich ein Viertel der heute 30- bis 49-jährigen Arbeitnehmer privat oder im Rahmen einer betrieblichen Rente finanziell für den Ruhestand vorgesorgt. Die meisten verlassen sich darauf, auch im hohen Alter noch einen einträglichen Arbeitsplatz zu besitzen. IWG-Institutsleiter, Professor Dr. Meinhard Miegel, warnt vor derartigen Illusionen: „Zum einen werden insbesondere körperlich schwer arbeitende Menschen vielfach nicht über das 65. Lebensjahr hinaus arbeiten können. Zum anderen ist keineswegs sicher, ob in 20 oder 30 Jahren für eine steigende Zahl älterer Arbeitnehmer ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung stehen werden.“ 

     

    Finanzexperten weisen darauf hin, dass eine Steuerersparnis und der positive Brutto-/Netto-Effekt einer arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente eine bessere Möglichkeit zur Senkung der Betriebsausgaben darstellen, als dies über eine Lohn- oder Gehaltserhöhung, die Einsparung von Feiertagen, eine Arbeitszeitverlängerung oder über zusätzliche Lohnbestandteile geschehen könnte. Fließen dagegen Zuwendungen für die bAV an den Mitarbeiter, gelten diese Zahlungen als Betriebsausgaben. Sie landen ungekürzt auf der Arbeitnehmerseite und verzinsen sich bis zur Rente. 

    2. Erläuterungen anhand von Praxisfällen