01.05.2006 | Nachfolgeberatung
Vorsorge bei nichtehelichen Partnerschaften
Immer mehr junge Unternehmer leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen und schaffen mit dem Lebenspartner gemeinsame Vermögenswerte. Da jedoch nichteheliche Partner wechselseitig keinerlei Erb- oder Pflichtteilsansprüche haben, ist eine erbrechtliche Vorsorgeregelung empfehlenswert. Das gilt insbesondere dann, wenn gemeinsame Vermögenswerte geschaffen werden. Folgende Punkte sollten bei der erbrechtlichen Vorsorgeregelung berücksichtigt werden:
Einzeltestament
- privatschriftlich möglich (§ 2247 BGB), aber auch notariell (§ 2231 BGB);
- beide Partner wahren ihre erbrechtliche Unabhängigkeit und können jederzeit – ohne Abstimmung mit dem Partner – Änderungen vornehmen;
- keine Verknüpfung oder Bindungswirkung.
Erbvertrag
- nur wirksam, wenn bei gleichzeitiger Anwesenheit notariell errichtet (§ 2276 Abs. 1 S. 1 BGB);
- erbvertragliche Bindungswirkung;
- ausdrückliche Festlegung, welche Bestimmungen der Bindungswirkung unterliegen sollen (z.B. Bezug auf gemeinsam finanzierten Grundbesitz);
- erbvertragliche Bindungswirkung nur in Bezug auf Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflagen möglich (§ 2278 Abs. 2 BGB);
- Pflegeverpflichtung, z.B. nicht mit erbvertraglicher Bindungswirkung, nur als schuldrechtliche Pflicht;
- Regelung aufnehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Rücktrittsrecht.
Inhalte in beiden Fällen
Sowohl bei einem Einzeltestament, als auch bei einem Erbvertrag sollten folgende Punkte in die Überlegungen mit einfließen:
- Übertragung der Totenfürsorge (besser aber in gesonderter Regelung);
- Erbeinsetzung;
- Vermächtnisregelung;
- Verfügungsunterlassungsvertrag, über den von Todes wegen zugewandten Gegenstand nicht zu verfügen (keine erbvertragliche Bindungswirkung),
- Pflichtteilsverzicht beider Eltern.
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