11.03.2011 | Neue Datenbank zur Informationsübermittlung
SCHUFA erteilt auch Auskünfte über die Bonität von Unternehmen
von RA Dr. Michael Thielemann, FA für Bank- und Kapitalmarktrecht, STV Rechtsanwälte, Koblenz
SCHUFA-Einträge haben für ein Unternehmen erhebliche praktische Auswirkungen. Der Beitrag erläutert das SCHUFA-System und zeigt bestehende Pflichten, Rechte und Ansprüche auf.
Hintergrundwissen: Die SCHUFA |
Die SCHUFA ist ein im Wesentlichen von Kreditinstituten getragenes Dienstleistungsunternehmen, das angeschlossenen Unternehmen lange Zeit nur Auskünfte über Privatpersonen erteilte, seit dem letzten Jahr aber auch Auskünfte über die Bonität von Unternehmen erteilt. Laut Pressebericht (FAZ vom 13.7.10) verfügt die SCHUFA über 462 Millionen Informationen zu 66 Millionen volljährigen Personen. Da die meisten deutschen Unternehmen Kleinunternehmen sind, deren Bonität „inhaberbestimmt“ ist, macht die Bonität der Inhaberperson zu einem großen Teil auch die Bonität des Unternehmens aus. Zur Auskunft über die Bonität eines Kleinunternehmens kann die SCHUFA somit auf die Informationen über die Bonität der Inhaberperson zurückgreifen. Laut Presseinformationen verfügt die SCHUFA zudem über mittlerweile 2,8 Millionen ausgewertete Bilanzen in ihrer Datenbank. Über die sogenannte SCHUFA-Kompaktauskunft via Internet können Informationen über andere Unternehmen eingeholt werden. Sie enthält u.a. Angaben zu relevanten Geschäftszahlen und zur Ausfallwahrscheinlichkeit des Unternehmens (sogenannter Bonitätsindex). |
Vorgaben für die Weitergabe von Negativmerkmalen
Werden bei Vertragsabschluss mit Banken SCHUFA-Klauseln unterschrieben, enthalten diese gemäß §§ 4, 4a BDSG die Einwilligung zur Übermittlung von Positivdaten. Hierbei handelt es sich um Informationen über die Eröffnung eines Kontos, den Abschluss eines Kreditvertrags, die Rückzahlung einer Darlehensvaluta oder die Übernahme einer Bürgschaft. Die Weitergabe von „Negativinformationen“ ist durch diese Einwilligung nicht abgedeckt.
Sind der Öffentlichkeit Informationen durch die Erfüllung von Publikationspflichten zugänglich, dürfen diese Informationen auch an die SCHUFA weitergeleitet werden. § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG steht dem nur entgegen, wenn ausnahmsweise das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung der Information überwiegt. In der Praxis wird dies regelmäßig nicht der Fall sein.
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