01.09.2005 | Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Behandlung von privat genutzten Gebäudeteilen
Seit dem Seeling-Urteil des EuGH (8.3.03, PFB 04, 7) können Privatbereiche eines Hauses Unternehmensvermögen sein, sofern der übrige Teil zumindest zu 10 v.H. unternehmerischen Zwecken dient. In diesem Fall ist die Vorsteuer voll absetzbar und wird über die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe wieder korrigiert. Viele Unternehmer nutzen die geänderte Rechtsprechung, die besonders im Erwerbsjahr Liquiditätsvorteile bringt. Nach Verwaltungsauffassung (OFD Karlsruhe 29.4.05, S 7300, Abruf-Nr. 052213) sind jedoch An- und Ausbauten unabhängig vom Altgebäude zu beurteilen. Dienen Erweiterung oder Umbau privaten Zwecken, liegt selbst bei betrieblicher Nutzung des Hauptgebäudes kein Unternehmensvermögen vor. Wird z.B. die Privatwohnung ausgebaut, ist ein Vorsteuerabzug selbst dann ausgeschlossen, wenn für die gesamte Immobilie Vorsteuern geltend gemacht worden sind. Die eigenständige Betrachtungsweise gilt auch für Außenanlagen, Gartenhäuser, Swimmingpools und Gärten. Diese gehören in der Regel in den Privatbereich. Eine Zuordnung in das Unternehmensvermögen ist auch dann nicht möglich, wenn das Gebäude diesem zu 100 v.H. gehört. Garagen, Parkplätze oder Wege berechtigen nur anteilig in Höhe ihrer unternehmerischen Nutzung zum Vorsteuerabzug.
Hinweis: Ob der gesetzliche 10-Jahres-Zeitraum oder die AfA-Nutzungsdauer als Wertverzehr eines Gebäudes anzusehen ist, wird derzeit vor dem BFH sowie dem EuGH geprüft.