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  • 18.08.2009 | Oberlandesgericht München

    Handelsregister: Angemeldete Tatsachen können auf Richtigkeit überprüft werden

    Bei begründeten Bedenken muss das Registergericht die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen prüfen. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) München fest. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass sich bei solchen begründeten Bedenken die Prüfung der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers auch darauf erstrecken könne, ob der Beschluss über die Bestellung des neuen Geschäftsführers von den Gesellschaftern der GmbH gefasst worden sei. Im vorliegenden Fall sei dies unsicher gewesen, da kurz nacheinander diametral widersprechende Geschäftsführerbestellungen und -abberufungen angemeldet worden seien (OLG München 30.3.09, 31 Wx 21/09, Abruf-Nr. 092325).  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 197 | ID 129276