01.09.2005 | Offene Immobilienfonds
Plädoyer für mehr Offenheit
Wieder einmal stehen offene Immobilienfonds in den Schlagzeilen. Vor wenigen Jahren noch waren sie die meistverkaufte Fondsspezies. Heute drohen sich Schieflagen zu einer Vertrauenskrise für die Branche auszuweiten. Fragt sich, inwieweit Anleger den offenen Immobilienfonds trauen können.
1. Aktuelle Entwicklung
Offene Immobilienfonds waren in den vergangenen Monaten durch Immobilienskandale und die Schwierigkeiten einiger Immobilienfonds immer wieder in die Schlagzeilen geraten. So war bei dem auf Deutschland ausgerichteten Deka-Fonds eine Überbewertung von 500 Millionen EUR festgestellt worden. Die Folge daraus war, dass alle Liegenschaften der Gesellschaft einer genauen Prüfung unterzogen wurden. Doch damit nicht genug. Zahlreichen Presseberichten zufolge wollen Experten auch die Bewertungsmethoden der Fonds unter die Lupe nehmen. Nicht zuletzt im Zuge dieser negativen Berichterstattung haben Anleger seit Jahresbeginn 2004 Milliardenbeträge aus offenen Immobilienfonds abgezogen. Um das ramponierte Image dieser Fondsspezies aufzubessern, haben sich verschiedene Gesellschaften jetzt zu mehr Transparenz verpflichtet.
Hinweis: Die der aktuellen Diskussion zu Grunde liegenden Kritikpunkte sind alles andere als ein Phänomen des Jahres 2004. Bereits seit Ende der 90er Jahre stehen Bewertungspraxis und Informationspolitik der offenen Immobilienfonds im Kreuzfeuer journalistischer Kontroversen. Doch halt! Spätestens jetzt werden sich Anleger fragen, was überhaupt wirklich passiert ist, ob System oder Einzelfälle die Lawine ins Rollen gebracht haben, ob möglicherweise sogar die „Mathematik“ hinter den Bewertungsansätzen der Fondsspezialisten schlichtweg falsch ist. Wer hierauf eine Antwort sucht, kommt nicht umhin, (zunächst) jegliche Emotion auszuschalten und sich mit den Hintergründen des „Systems offene Immobilienfonds“ auseinander zu setzen.
2. Grundlagen des „Systems offene Immobilienfonds“
Kapitalanlagegesellschaften, die offene Immobilienfonds verwalten, handeln auf der Grundlage des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Diesem Gesetz wurden im Jahr 1969 die „Besonderen Vorschriften für Grundstücks-Sondervermögen“ hinzugefügt. Nach den Bestimmungen des KAGG hat die Kapitalanlagegesellschaft, die einen offenen Immobilienfonds verwaltet, einen aus mindestens drei Mitgliedern (und einem Ersatzmitglied) bestehenden Sachverständigenausschuss zu bestellen, der für die Bewertung der Immobilien zuständig ist.
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