10.07.2009 | Offenlegung des Jahresabschlusses
Kleine GmbH muss Ordnungsgeld zahlen
Offenlegungspflichtige Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Die Offenlegung muss grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen. Der Jahresabschluss zum 31.12.08 ist somit spätestens Ende 2009 einzureichen.
Ob ein Ordnungsgeldverfahren auch für kleine Kapitalgesellschaften (im Streitfall eine GmbH) rechtmäßig ist, musste das LG Bonn entscheiden. Nachdem das Bundesamt der Justiz wegen der Nichtveröffentlichung ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR festgesetzt hatte, legte der gesetzliche Vertreter der GmbH Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Richter führten aus, dass die Offenlegungspflicht im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft insbesondere zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist und auch für kleine Kapitalgesellschaften gilt (LG Bonn 7.10.08, 30 T 122/08, Abruf-Nr. 091609).
Hinweis: Selbst wenn der Jahresabschluss nach der Androhung fristgerecht eingereicht wird, müssen Verfahrenskosten von 50 EUR gezahlt werden. Diese können sogar mehrfach festgesetzt werden, beispielsweise wenn das Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Organmitglieder (Geschäftsführer) geführt wird.