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  • 09.06.2011 | Offenlegung

    Hinweise zur Veröffentlichungspflicht gemäß § 325 HGB für die Praxis

    von Rechtsanwalt Jan-Henrik Boslak, Osnabrück

    Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) am 1.1.07 wurden seitens der Rechtsprechung im Hinblick auf die Veröffentlichungspflicht gemäß § 325 HGB eine Reihe interessanter Entscheidungen verkündet. Aus diesen Entscheidungen lässt sich so mancher praktischer Hinweis ableiten, der es Verantwortlichen betroffener Kapitalgesellschaften ermöglicht, Ordnungsgeld- und Wettbewerbsverfahren zu vermeiden.  

    Wettbewerbsverstoß wegen Nichtveröffentlichung

    Ein Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht bedeutet, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegen kann. Mitbewerber der nicht veröffentlichenden Kapitalgesellschaft können sich in diesem Fall kein Bild von der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft machen. Konkret kann darin ein Verstoß i.S. von § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V. mit §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1, Nr. 10 UWG liegen. Die Gesellschaft, die gegen die Veröffentlichungspflicht gemäß § 325 HGB verstößt, setzt sich daher der Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus.  

    Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgelds

    Der Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht zieht unter Umständen die Androhung und die Festsetzung eines Ordnungsgelds gemäß § 335 HGB durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) nach sich. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR. Gegen die Entscheidung des BfJ ist die sofortige Beschwerde gemäß § 335 Abs. 5 HGB zulässig. Sie muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Pflicht gemäß § 325 HGB nur dann genüge getan ist, wenn ein vollständiger Jahresabschluss bei dem elektronischen Bundesanzeiger eingereicht und veröffentlicht wird (LG Bonn 15.9.09, 31 T 343/09, Abruf-Nr. 111839).  

     

    Die Frist für die Veröffentlichung richtet sich nach § 325 Abs. 1 S. 2 HGB. Danach ist der Jahresabschluss unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter - jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtags nachfolgenden Geschäftsjahrs - einzureichen. Ein entschuldbares Versäumnis ist kaum möglich. So hat das LG Bonn entschieden, dass eine finanziell schwierige Unternehmenssituation eine Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht und ein Fristversäumnis nicht zu rechtfertigen vermag (LG Bonn 6.12.07, 11 T 11/07, Abruf-Nr. 111833).