14.01.2008 | Offenlegung von Jahresabschlüssen
EHUG: Welche Vorschriften gelten für die Abrechnung mit dem Mandanten?
Der Stichtag 31.12.07, bis zu dem Kapitalgesellschaften ihren Abschluss für das Jahr 2006 beim elektronischen Bundesanzeiger offenlegen mussten, ist vorüber. Viele Mittelständler haben diese Frist verstreichen lassen und verzögern die Offenlegung bewusst heraus. Für die Mandate, deren Offenlegungspflicht durch den Steuerberater bereits erfüllt wurde, stellt sich zum Jahreswechsel die Frage, wie diese Leistung gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden kann.
Die Bundessteuerberaterkammer hat sich unter anderem zu dieser Frage in einer Kammermitteilung (030/2007 vom 18.7.07) geäußert. Danach findet für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den Offenlegungspflichten nach EHUG anfallen, die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) grundsätzlich keine Anwendung. Der Honoraranspruch für die Offenlegung beim elektronischen Bundesanzeiger ergibt sich aus den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB. Danach ist die übliche Vergütung anzusetzen. Da sich diese bisher nicht herausgebildet hat, empfiehlt es sich, soweit noch möglich, hierüber eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mandanten zu treffen. Im Rahmen dieser Vereinbarung können unterschiedliche Varianten herangezogen werden. Zum einen bietet sich die analoge Anwendung der StBGebV an. Eine andere Alternative ist der Ansatz einer Zeitgebühr. Da die StBGebV nicht zur Anwendung kommt, kann in Bezug auf die Höhe der Zeitgebühr jedwede Vereinbarung getroffen werden.
Die Veröffentlichungsentgelte beim elektronischen Bundesanzeiger sind vom Mandanten zu tragen, egal ob sie ihm direkt in Rechnung gestellt oder vom Steuerberater als Aufwendungsersatz gem. §§ 675, 670 BGB zurückgefordert werden.
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