01.11.2007 | Offenlegungspflichten
Verletzung der Offenlegungspflichten für Jahresabschlüsse bis 2005 ohne Folgen?
Im Rahmen der Umsetzung der EU-Publizitätsrichtlinie, die die zentrale elektronische Abrufbarkeit von offenlegungspflichtigen Unternehmensdaten verlangt, wurden zum 1.1.07 die Offenlegungspflichten verschärft. Mit Einführung des elektronischen Handels- und Genossenschaftsregisters sowie Unternehmensregister Gesetzes (EHUG) sind die Jahresabschlüsse ab 2006 von bestimmten Unternehmen (GmbH, AG, KgaA, GmbH & Co. KG) im elektronischen Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 HGB n.F.).
Für die Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2005 sollte die alte Rechtslage weitergelten. Dabei regelte der § 335a S. 12 HGB a.F., dass das Ordnungsgeld wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Registergericht „nach § 140a Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FGG) festzusetzen war. Diese Zuständigkeit des Registergerichts wurde durch das EHUG gestrichen, wobei der Gesetzgeber Zuständigkeitsvorschriften ausdrücklich nicht neu festgelegt hat. Vor diesem Hintergrund hat das LG Bayreuth (Beschluss vom 23.7.07 – 13 KH T 2/07, Abruf-Nr. 073326) einen Beschluss des Registergerichts aufgehoben. Es wollte eine Baufirma mit einem Ordnungsgeld belegen, da diese die Publizitätspflichten durch Nichtvorlage des Jahresabschlusses 2005 verletzt und diesen auch nicht nach Aufforderung im Rahmen der Sechs-Wochen-Frist nachgereicht hatte. Das Gericht sah für die Festlegung des Ordnungsgeldes die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für nicht mehr gegeben, da diese durch das EHUG aufgehoben worden sei.
Fazit
Nach § 325 HGB a.F. mussten die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss bis 2005 spätestens nach zwölf Monaten offenlegen. Bei kleinen und mittleren Gesellschaften im Sinne von § 267 HGBwar der Abschluss beim Handelsregister einzureichen und eine Hinterlegungsbescheinigung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Bei großen Kapitalgesellschaften waren die Unterlagen erst im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dann zusammen mit der Bekanntmachung dem Handelsregister einzureichen. Bei unterlassener Offenlegung wird dies nicht von Amts wegen verfolgt. Somit schreitet das Registergericht nur auf Antrag ein. Für die Wirtschaftsjahre ab 2006 greift die verschärfte Durchsetzung der Internet-Publizität durch das Bundesamt für Justiz.
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